§ 22 PAG Nationale Markenanmeldungen und Marken

Patentamtsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Gebühren des Eintragungsverfahrens
  1. (1)Absatz eins,Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
    1. 1.Ziffer einsAnmeldegebühr
      1. a)Litera afür eine Marke........................................................270 Euro,
      2. b)Litera bfür eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke..........................................450 Euro,
    2. 2.Ziffer 2Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse75 Euro,.
    3. 3.Ziffer 3Recherchengebühr (§ 21 Markenschutzgesetz 1970)Recherchengebühr (Paragraph 21, Markenschutzgesetz 1970)40 Euro.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 6 Z 3, BGBl. I Nr. 51/2023)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023,)
  2. (2)Absatz 2,Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z 1) um 20 Euro.Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr (Absatz eins, Ziffer eins,) um 20 Euro.
  3. (3)Absatz 3,Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt, ist folgender Betrag zurückzuzahlen:
    1. 1.Ziffer einsfür eine Marke70 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke100 Euro.
  4. (4)Absatz 4,Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung von Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung zurückgezogen, ist das Eineinhalbfache des unter Abs. 3 genannten Betrages zurückzuzahlen.Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung von Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung zurückgezogen, ist das Eineinhalbfache des unter Absatz 3, genannten Betrages zurückzuzahlen.
  5. (5)Absatz 5,Wird die Klassengebühr nur unvollständig bezahlt, so hat der Anmelder über amtliche Aufforderung nach seiner Wahl entweder die fehlenden Gebühren zu entrichten oder die Anmeldung auf jene Klassen zu beschränken, für die die Klassengebühr entrichtet worden ist. Andernfalls ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.
  6. (6)Absatz 6,Die Teilungsgebühr beträgt 200 Euro.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.05.2023
Gebühren des Eintragungsverfahrens
  1. (1)Absatz eins,Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
    1. 1.Ziffer einsAnmeldegebühr
      1. a)Litera afür eine Marke........................................................270 Euro,
      2. b)Litera bfür eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke..........................................450 Euro,
    2. 2.Ziffer 2Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse75 Euro,.
    3. 3.Ziffer 3Recherchengebühr (§ 21 Markenschutzgesetz 1970)Recherchengebühr (Paragraph 21, Markenschutzgesetz 1970)40 Euro.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 6 Z 3, BGBl. I Nr. 51/2023)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023,)
  2. (2)Absatz 2,Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z 1) um 20 Euro.Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr (Absatz eins, Ziffer eins,) um 20 Euro.
  3. (3)Absatz 3,Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt, ist folgender Betrag zurückzuzahlen:
    1. 1.Ziffer einsfür eine Marke70 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke100 Euro.
  4. (4)Absatz 4,Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung von Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung zurückgezogen, ist das Eineinhalbfache des unter Abs. 3 genannten Betrages zurückzuzahlen.Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung von Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung zurückgezogen, ist das Eineinhalbfache des unter Absatz 3, genannten Betrages zurückzuzahlen.
  5. (5)Absatz 5,Wird die Klassengebühr nur unvollständig bezahlt, so hat der Anmelder über amtliche Aufforderung nach seiner Wahl entweder die fehlenden Gebühren zu entrichten oder die Anmeldung auf jene Klassen zu beschränken, für die die Klassengebühr entrichtet worden ist. Andernfalls ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.
  6. (6)Absatz 6,Die Teilungsgebühr beträgt 200 Euro.

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