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Ergänzend zu Art. 15 Abs. 5 lit. a sublit. iii) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass der festgelegte Zeitraum kompatibel mit den Vorgaben der vertraglichen Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau gemäß der Verordnung (EU) 2017/2196 sein muss. Ergänzend zu Artikel 15, Absatz 5, Litera a, sublit. iii) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass der festgelegte Zeitraum kompatibel mit den Vorgaben der vertraglichen Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau gemäß der Verordnung (EU) 2017/2196 sein muss.
Ergänzend zu Art. 15 Abs. 5 lit. a sublit. iii) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass der festgelegte Zeitraum kompatibel mit den Vorgaben der vertraglichen Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau gemäß der Verordnung (EU) 2017/2196 sein muss. Ergänzend zu Artikel 15, Absatz 5, Litera a, sublit. iii) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass der festgelegte Zeitraum kompatibel mit den Vorgaben der vertraglichen Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau gemäß der Verordnung (EU) 2017/2196 sein muss.