§ 39 HSWO 2014 Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.03.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jede Wählerin und jeder Wähler an einer Bildungseinrichtung hat ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission mittels des bildungseinrichtungsspezifischen Ausweises der Studierenden (durch den Studierendenausweis) oder des Personalausweises oder des Reisepasses oder des Führerscheinesmittels eines amtlichen Lichtbildausweises (zB Personalausweis, Reisepass, Führerschein) nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die Feststellung der Wahlberechtigung hat ausschließlich auf Grund des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses gemäß § 18 Abs. 3 und des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses zu erfolgen.Die Feststellung der Wahlberechtigung hat ausschließlich auf Grund des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses zu erfolgen.

Stand vor dem 09.03.2021

In Kraft vom 01.10.2014 bis 09.03.2021
  1. (1)Absatz eins,Jede Wählerin und jeder Wähler an einer Bildungseinrichtung hat ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission mittels des bildungseinrichtungsspezifischen Ausweises der Studierenden (durch den Studierendenausweis) oder des Personalausweises oder des Reisepasses oder des Führerscheinesmittels eines amtlichen Lichtbildausweises (zB Personalausweis, Reisepass, Führerschein) nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die Feststellung der Wahlberechtigung hat ausschließlich auf Grund des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses gemäß § 18 Abs. 3 und des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses zu erfolgen.Die Feststellung der Wahlberechtigung hat ausschließlich auf Grund des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses zu erfolgen.

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