§ 37 HSWO 2014 Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.03.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission obliegt die Leitung der Wahlhandlung und die Obsorge für die Einhaltung der Wahlvorschriften.
  2. (2)Absatz 2,Die oder der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen.
  3. (3)Absatz 3,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat vor der festgesetzten Wahlzeit am Tag des Beginns der erstmaligen Wahlhandlung das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis, die verschlossenen abgezählten Kuverts mit den Zugangsberechtigungen der Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem, die Wahlkuverts und die abgezählten amtlichen Stimmzettel der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission oder den gemäß § 10 eingerichteten Unterkommissionen zur Verfügung zu übergebenstellen. Unmittelbar vor Beginn der Wahl haben sich die Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist und die zur Verfügung gestellte Ausstattung gemäß § 35 Abs. 2 funktionsfähig ist.Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat vor der festgesetzten Wahlzeit am Tag des Beginns der erstmaligen Wahlhandlung das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis, die verschlossenen abgezählten Kuverts mit den Zugangsberechtigungen der Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem, die Wahlkuverts und die abgezählten amtlichen Stimmzettel der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission oder den gemäß Paragraph 10, eingerichteten Unterkommissionen zur Verfügung zu übergebenstellen. Unmittelbar vor Beginn der Wahl haben sich die Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist und die zur Verfügung gestellte Ausstattung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, funktionsfähig ist.
  4. (4)Absatz 4,Nach dem ersten und zweiten Wahltag sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln sowie die verschlossenen Kuverts mit den Zugangsberechtigungen der Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem von den Mitgliedern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu versiegeln und bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu halten und sicher zu verwahren.

Stand vor dem 09.03.2021

In Kraft vom 14.02.2017 bis 09.03.2021
  1. (1)Absatz eins,Der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission obliegt die Leitung der Wahlhandlung und die Obsorge für die Einhaltung der Wahlvorschriften.
  2. (2)Absatz 2,Die oder der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen.
  3. (3)Absatz 3,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat vor der festgesetzten Wahlzeit am Tag des Beginns der erstmaligen Wahlhandlung das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis, die verschlossenen abgezählten Kuverts mit den Zugangsberechtigungen der Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem, die Wahlkuverts und die abgezählten amtlichen Stimmzettel der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission oder den gemäß § 10 eingerichteten Unterkommissionen zur Verfügung zu übergebenstellen. Unmittelbar vor Beginn der Wahl haben sich die Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist und die zur Verfügung gestellte Ausstattung gemäß § 35 Abs. 2 funktionsfähig ist.Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat vor der festgesetzten Wahlzeit am Tag des Beginns der erstmaligen Wahlhandlung das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis, die verschlossenen abgezählten Kuverts mit den Zugangsberechtigungen der Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem, die Wahlkuverts und die abgezählten amtlichen Stimmzettel der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission oder den gemäß Paragraph 10, eingerichteten Unterkommissionen zur Verfügung zu übergebenstellen. Unmittelbar vor Beginn der Wahl haben sich die Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist und die zur Verfügung gestellte Ausstattung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, funktionsfähig ist.
  4. (4)Absatz 4,Nach dem ersten und zweiten Wahltag sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln sowie die verschlossenen Kuverts mit den Zugangsberechtigungen der Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem von den Mitgliedern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu versiegeln und bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu halten und sicher zu verwahren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten