§ 60 HSWO 2014 Wahlergebnis

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2017 bis 31.12.9999
Zusammenführung der Wahlergebnisse
  1. (1)Absatz eins,Die Wahlakten der Unterkommissionen sind unverzüglich der zuständigen Wahlkommission zu übergeben oder versiegelt zu übermitteln, die Stimmzettel und sonstigen Unterlagen sind an einer geeigneten Stelle an der Bildungseinrichtung versiegelt aufzubewahren.
  2. (2)Absatz 2,Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat die für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretung und die Studienvertretungen bei den Unterkommissionen abgegebenen Stimmen zusammenzurechnen und das Wahlergebnis für diese zu ermitteln. Diese von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission ermittelten Stimmen sind um die für die jeweilige Hochschulvertretung durch Briefwahl abgegebenen Stimmen zu ergänzen und die abgegebenen Stimmen der Wahl der Bundesvertretung an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln. Diese hat sodann die übermittelten Stimmen für die Wahl der Bundesvertretung mit den abgegebenen Briefwahlstimmen zu ergänzen. Es ist eine Niederschrift, der je eine Abschrift der Niederschrift der Unterkommissionen beizufügen ist, unter Anwendung der Bestimmungen des § 49 Abs. 2 bis 4 zu erstellen.Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat die für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretung und die Studienvertretungen bei den Unterkommissionen abgegebenen Stimmen zusammenzurechnen und das Wahlergebnis für diese zu ermitteln. Diese von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission ermittelten Stimmen sind um die für die jeweilige Hochschulvertretung durch Briefwahl abgegebenen Stimmen zu ergänzen und die abgegebenen Stimmen der Wahl der Bundesvertretung an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln. Diese hat sodann die übermittelten Stimmen für die Wahl der Bundesvertretung mit den abgegebenen Briefwahlstimmen zu ergänzen. Es ist eine Niederschrift, der je eine Abschrift der Niederschrift der Unterkommissionen beizufügen ist, unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 2 bis 4 zu erstellen.

Stand vor dem 13.02.2017

In Kraft vom 01.10.2014 bis 13.02.2017
Zusammenführung der Wahlergebnisse
  1. (1)Absatz eins,Die Wahlakten der Unterkommissionen sind unverzüglich der zuständigen Wahlkommission zu übergeben oder versiegelt zu übermitteln, die Stimmzettel und sonstigen Unterlagen sind an einer geeigneten Stelle an der Bildungseinrichtung versiegelt aufzubewahren.
  2. (2)Absatz 2,Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat die für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretung und die Studienvertretungen bei den Unterkommissionen abgegebenen Stimmen zusammenzurechnen und das Wahlergebnis für diese zu ermitteln. Diese von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission ermittelten Stimmen sind um die für die jeweilige Hochschulvertretung durch Briefwahl abgegebenen Stimmen zu ergänzen und die abgegebenen Stimmen der Wahl der Bundesvertretung an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln. Diese hat sodann die übermittelten Stimmen für die Wahl der Bundesvertretung mit den abgegebenen Briefwahlstimmen zu ergänzen. Es ist eine Niederschrift, der je eine Abschrift der Niederschrift der Unterkommissionen beizufügen ist, unter Anwendung der Bestimmungen des § 49 Abs. 2 bis 4 zu erstellen.Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat die für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretung und die Studienvertretungen bei den Unterkommissionen abgegebenen Stimmen zusammenzurechnen und das Wahlergebnis für diese zu ermitteln. Diese von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission ermittelten Stimmen sind um die für die jeweilige Hochschulvertretung durch Briefwahl abgegebenen Stimmen zu ergänzen und die abgegebenen Stimmen der Wahl der Bundesvertretung an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln. Diese hat sodann die übermittelten Stimmen für die Wahl der Bundesvertretung mit den abgegebenen Briefwahlstimmen zu ergänzen. Es ist eine Niederschrift, der je eine Abschrift der Niederschrift der Unterkommissionen beizufügen ist, unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 2 bis 4 zu erstellen.

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