§ 6 EEA-VStS-G Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist nur zulässig, wenn der Anordnungsstaat das Formblatt gemäß Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung verwendet, das in Verfahren nach Art. 4 lit. b und lit. c der Richtlinie 2014/41/EUDie Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist nur zulässig, wenn der Anordnungsstaat das Formblatt gemäß Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung verwendet, das in Verfahren nach Artikel 4, Litera b und Litera c, der Richtlinie 2014/41/EU
    1. 1.Ziffer einsvon einer Justizbehörde im Sinne von Art. 2 lit. c sublit. i der Richtlinie 2014/41/EU erlassen wurde odervon einer Justizbehörde im Sinne von Artikel 2, Litera c, sublit. i der Richtlinie 2014/41/EU erlassen wurde oder
    2. 2.Ziffer 2von einer anderen als in Z 1 genannten Behörde, die der Anordnungsstaat hierfür als zuständig bezeichnet hat, erlassen und durch eine Justizbehörde gemäß Z 1 in Abschnitt L gemäß Anlage 1 bestätigt wurde.von einer anderen als in Ziffer eins, genannten Behörde, die der Anordnungsstaat hierfür als zuständig bezeichnet hat, erlassen und durch eine Justizbehörde gemäß Ziffer eins, in Abschnitt L gemäß Anlage 1 bestätigt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Der Empfang einer Europäischen Ermittlungsanordnung nach Abs. 1 ist unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der zuständigen Behörde durch eine Mitteilung zu bestätigen, die dem Formblatt gemäß Anlage 2 entspricht.Der Empfang einer Europäischen Ermittlungsanordnung nach Absatz eins, ist unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der zuständigen Behörde durch eine Mitteilung zu bestätigen, die dem Formblatt gemäß Anlage 2 entspricht.
  3. (3)Absatz 3,Ist eine österreichische Verwaltungsbehörde, die eine Europäische Ermittlungsanordnung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so hat sie die Europäische Ermittlungsanordnung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder der gemäß § 55c EU-JZG zuständigen Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Der Anordnungsstaat ist über die Weiterleitung zu unterrichten.Ist eine österreichische Verwaltungsbehörde, die eine Europäische Ermittlungsanordnung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so hat sie die Europäische Ermittlungsanordnung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder der gemäß Paragraph 55 c, EU-JZG zuständigen Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Der Anordnungsstaat ist über die Weiterleitung zu unterrichten.
  4. (4)Absatz 4,Ist die Europäische Ermittlungsanordnung nach Abs. 1 unzulässig, unvollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt und kann die Europäische Ermittlungsanordnung deshalb nicht vollstreckt werden, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Informationen zu ersuchen. Diese Unterrichtung hat in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.Ist die Europäische Ermittlungsanordnung nach Absatz eins, unzulässig, unvollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt und kann die Europäische Ermittlungsanordnung deshalb nicht vollstreckt werden, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Informationen zu ersuchen. Diese Unterrichtung hat in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
  5. (5)Absatz 5,Besteht Grund zur Annahme, dass die Erlassung der Europäischen Ermittlungsanordnung nach Abs. 1 für die Zwecke des Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechte des Beschuldigten nicht notwendig oder verhältnismäßig ist, oder stünde die angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung, so kann die zuständige Behörde des Anordnungsstaates zur Frage der Wichtigkeit der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung konsultiert und ihre Entscheidung über deren Zurückziehung abgewartet werden.Besteht Grund zur Annahme, dass die Erlassung der Europäischen Ermittlungsanordnung nach Absatz eins, für die Zwecke des Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechte des Beschuldigten nicht notwendig oder verhältnismäßig ist, oder stünde die angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung, so kann die zuständige Behörde des Anordnungsstaates zur Frage der Wichtigkeit der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung konsultiert und ihre Entscheidung über deren Zurückziehung abgewartet werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist nur zulässig, wenn der Anordnungsstaat das Formblatt gemäß Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung verwendet, das in Verfahren nach Art. 4 lit. b und lit. c der Richtlinie 2014/41/EUDie Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist nur zulässig, wenn der Anordnungsstaat das Formblatt gemäß Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung verwendet, das in Verfahren nach Artikel 4, Litera b und Litera c, der Richtlinie 2014/41/EU
    1. 1.Ziffer einsvon einer Justizbehörde im Sinne von Art. 2 lit. c sublit. i der Richtlinie 2014/41/EU erlassen wurde odervon einer Justizbehörde im Sinne von Artikel 2, Litera c, sublit. i der Richtlinie 2014/41/EU erlassen wurde oder
    2. 2.Ziffer 2von einer anderen als in Z 1 genannten Behörde, die der Anordnungsstaat hierfür als zuständig bezeichnet hat, erlassen und durch eine Justizbehörde gemäß Z 1 in Abschnitt L gemäß Anlage 1 bestätigt wurde.von einer anderen als in Ziffer eins, genannten Behörde, die der Anordnungsstaat hierfür als zuständig bezeichnet hat, erlassen und durch eine Justizbehörde gemäß Ziffer eins, in Abschnitt L gemäß Anlage 1 bestätigt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Der Empfang einer Europäischen Ermittlungsanordnung nach Abs. 1 ist unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der zuständigen Behörde durch eine Mitteilung zu bestätigen, die dem Formblatt gemäß Anlage 2 entspricht.Der Empfang einer Europäischen Ermittlungsanordnung nach Absatz eins, ist unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der zuständigen Behörde durch eine Mitteilung zu bestätigen, die dem Formblatt gemäß Anlage 2 entspricht.
  3. (3)Absatz 3,Ist eine österreichische Verwaltungsbehörde, die eine Europäische Ermittlungsanordnung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so hat sie die Europäische Ermittlungsanordnung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder der gemäß § 55c EU-JZG zuständigen Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Der Anordnungsstaat ist über die Weiterleitung zu unterrichten.Ist eine österreichische Verwaltungsbehörde, die eine Europäische Ermittlungsanordnung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so hat sie die Europäische Ermittlungsanordnung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder der gemäß Paragraph 55 c, EU-JZG zuständigen Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Der Anordnungsstaat ist über die Weiterleitung zu unterrichten.
  4. (4)Absatz 4,Ist die Europäische Ermittlungsanordnung nach Abs. 1 unzulässig, unvollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt und kann die Europäische Ermittlungsanordnung deshalb nicht vollstreckt werden, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Informationen zu ersuchen. Diese Unterrichtung hat in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.Ist die Europäische Ermittlungsanordnung nach Absatz eins, unzulässig, unvollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt und kann die Europäische Ermittlungsanordnung deshalb nicht vollstreckt werden, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Informationen zu ersuchen. Diese Unterrichtung hat in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
  5. (5)Absatz 5,Besteht Grund zur Annahme, dass die Erlassung der Europäischen Ermittlungsanordnung nach Abs. 1 für die Zwecke des Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechte des Beschuldigten nicht notwendig oder verhältnismäßig ist, oder stünde die angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung, so kann die zuständige Behörde des Anordnungsstaates zur Frage der Wichtigkeit der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung konsultiert und ihre Entscheidung über deren Zurückziehung abgewartet werden.Besteht Grund zur Annahme, dass die Erlassung der Europäischen Ermittlungsanordnung nach Absatz eins, für die Zwecke des Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechte des Beschuldigten nicht notwendig oder verhältnismäßig ist, oder stünde die angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung, so kann die zuständige Behörde des Anordnungsstaates zur Frage der Wichtigkeit der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung konsultiert und ihre Entscheidung über deren Zurückziehung abgewartet werden.

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