§ 37 PAG

Patentamtsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für Anträge, Beschwerden und Berufungen, die vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 und 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anträge, Beschwerden und Berufungen, die vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013, eingereicht werden, ist Paragraph 28, Absatz eins und 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. (12)Absatz eins2,Für Anträge, Beschwerden und Berufungen, die vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014,des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2013BGBl. I Nr. 89/2018 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 Z 2 und 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anträge, Beschwerden und Berufungen, die vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014,des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12689 aus 20132018, eingereicht werden, ist Paragraph 28, Absatz eins und, Ziffer 2, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  3. (23)Absatz 23,Für Anträge, dieAuf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2018BGBl. I Nr. 51/2023 eingereicht werden,mit Markenanmeldungen eingebrachte Anträge auf Erstellung einer Ähnlichkeitsrecherche ist § 28 Abs. 1 Z 2 § 22 Abs. 1 Z 3 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anträge, dieAuf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8951 aus 20182023, eingereicht werden,mit Markenanmeldungen eingebrachte Anträge auf Erstellung einer Ähnlichkeitsrecherche ist Paragraph 2822, Absatz eins, Ziffer 23, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.6.2023 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1.6.2023 in Kraft)

  4. (4)Absatz 4,Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 eingereicht werden, sind § 14 Abs. 1 bis 3 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, eingereicht werden, sind Paragraph 14, Absatz eins bis 3 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 20.05.2023 bis 31.05.2023
  1. (1)Absatz eins,Für Anträge, Beschwerden und Berufungen, die vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 und 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anträge, Beschwerden und Berufungen, die vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013, eingereicht werden, ist Paragraph 28, Absatz eins und 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. (12)Absatz eins2,Für Anträge, Beschwerden und Berufungen, die vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014,des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2013BGBl. I Nr. 89/2018 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 Z 2 und 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anträge, Beschwerden und Berufungen, die vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014,des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12689 aus 20132018, eingereicht werden, ist Paragraph 28, Absatz eins und, Ziffer 2, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  3. (23)Absatz 23,Für Anträge, dieAuf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2018BGBl. I Nr. 51/2023 eingereicht werden,mit Markenanmeldungen eingebrachte Anträge auf Erstellung einer Ähnlichkeitsrecherche ist § 28 Abs. 1 Z 2 § 22 Abs. 1 Z 3 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anträge, dieAuf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8951 aus 20182023, eingereicht werden,mit Markenanmeldungen eingebrachte Anträge auf Erstellung einer Ähnlichkeitsrecherche ist Paragraph 2822, Absatz eins, Ziffer 23, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.6.2023 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1.6.2023 in Kraft)

  4. (4)Absatz 4,Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 eingereicht werden, sind § 14 Abs. 1 bis 3 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, eingereicht werden, sind Paragraph 14, Absatz eins bis 3 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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