§ 13 IQS-G Übergangsbestimmungen

IQS-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für den Rest der bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Funktionsperiode bleibt der gemäß § 12 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens, BGBl. I Nr. 25/2008, (im Folgenden: BIFIE-Gesetz 2008) am BIFIE eingerichtete Beirat als gemäß § 7 Abs. 1 am IQS eingerichteter Beirat bestehen.Für den Rest der bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Funktionsperiode bleibt der gemäß Paragraph 12, des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008,, (im Folgenden: BIFIE-Gesetz 2008) am BIFIE eingerichtete Beirat als gemäß Paragraph 7, Absatz eins, am IQS eingerichteter Beirat bestehen.
  2. (2)Absatz 2,Der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegt es, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bestellte Direktorin oder den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bestellten Direktor anhand der Abschlussbilanz gemäß Abs. 3 zu entlasten.Der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegt es, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bestellte Direktorin oder den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bestellten Direktor anhand der Abschlussbilanz gemäß Absatz 3, zu entlasten.
  3. (3)Absatz 3,Die am 1. Juli 2020 bestellte Direktorin oder der am 1. Juli 2020 bestellte Direktor hat bis 30. September 2020 eine Abschlussbilanz des BIFIE zu erstellen und diese ohne Prüfung und ohne Bestätigung der Wertansätze durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorzulegen. Die Abschlussbilanz hat insbesondere ein Vermögensverzeichnis und ein Inventarverzeichnis zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4,Bis zur Bildung eines Dienststellenausschusses für das IQS bleibt der gemäß § 21 des BIFIE-Gesetzes 2008 am 30. Juni 2020 eingerichtete Betriebsrat bestehen und diesem obliegt bis dahin die Wahrnehmung der Funktion des Dienststellenausschusses.Bis zur Bildung eines Dienststellenausschusses für das IQS bleibt der gemäß Paragraph 21, des BIFIE-Gesetzes 2008 am 30. Juni 2020 eingerichtete Betriebsrat bestehen und diesem obliegt bis dahin die Wahrnehmung der Funktion des Dienststellenausschusses.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für den Rest der bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Funktionsperiode bleibt der gemäß § 12 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens, BGBl. I Nr. 25/2008, (im Folgenden: BIFIE-Gesetz 2008) am BIFIE eingerichtete Beirat als gemäß § 7 Abs. 1 am IQS eingerichteter Beirat bestehen.Für den Rest der bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Funktionsperiode bleibt der gemäß Paragraph 12, des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008,, (im Folgenden: BIFIE-Gesetz 2008) am BIFIE eingerichtete Beirat als gemäß Paragraph 7, Absatz eins, am IQS eingerichteter Beirat bestehen.
  2. (2)Absatz 2,Der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegt es, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bestellte Direktorin oder den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bestellten Direktor anhand der Abschlussbilanz gemäß Abs. 3 zu entlasten.Der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegt es, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bestellte Direktorin oder den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bestellten Direktor anhand der Abschlussbilanz gemäß Absatz 3, zu entlasten.
  3. (3)Absatz 3,Die am 1. Juli 2020 bestellte Direktorin oder der am 1. Juli 2020 bestellte Direktor hat bis 30. September 2020 eine Abschlussbilanz des BIFIE zu erstellen und diese ohne Prüfung und ohne Bestätigung der Wertansätze durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorzulegen. Die Abschlussbilanz hat insbesondere ein Vermögensverzeichnis und ein Inventarverzeichnis zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4,Bis zur Bildung eines Dienststellenausschusses für das IQS bleibt der gemäß § 21 des BIFIE-Gesetzes 2008 am 30. Juni 2020 eingerichtete Betriebsrat bestehen und diesem obliegt bis dahin die Wahrnehmung der Funktion des Dienststellenausschusses.Bis zur Bildung eines Dienststellenausschusses für das IQS bleibt der gemäß Paragraph 21, des BIFIE-Gesetzes 2008 am 30. Juni 2020 eingerichtete Betriebsrat bestehen und diesem obliegt bis dahin die Wahrnehmung der Funktion des Dienststellenausschusses.

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