§ 3 PAG Gebühren

Patentamtsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Recherchen- und Prüfungsgebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Einspruchsgebühr
  1. (1)Absatz eins,Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Recherchen- und Prüfungsgebühr von 280 Euro zu zahlen.
  2. (2)Absatz 2,Enthält eine Patentanmeldung mehr als zehn Patentansprüche, ist zusätzlich zur Recherchen- und Prüfungsgebühr für jeweils zehn weitere Patentansprüche eine Anspruchsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Ist die Anzahl der Patentansprüche bei Abschluss der Gesetzmäßigkeitsprüfung höher als im Zeitpunkt der Anmeldung, ist die Anspruchsgebühr neu zu berechnen. Die sich aus dieser Neuberechnung ergebenden Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
  3. (3)Absatz 3,Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Recherchen- und Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Recherchen- und Prüfungsgebühr gemäß Absatz eins, um 20 Euro.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2018
Recherchen- und Prüfungsgebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Einspruchsgebühr
  1. (1)Absatz eins,Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Recherchen- und Prüfungsgebühr von 280 Euro zu zahlen.
  2. (2)Absatz 2,Enthält eine Patentanmeldung mehr als zehn Patentansprüche, ist zusätzlich zur Recherchen- und Prüfungsgebühr für jeweils zehn weitere Patentansprüche eine Anspruchsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Ist die Anzahl der Patentansprüche bei Abschluss der Gesetzmäßigkeitsprüfung höher als im Zeitpunkt der Anmeldung, ist die Anspruchsgebühr neu zu berechnen. Die sich aus dieser Neuberechnung ergebenden Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
  3. (3)Absatz 3,Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Recherchen- und Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Recherchen- und Prüfungsgebühr gemäß Absatz eins, um 20 Euro.

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