§ 18 RfG Anforderungs-V Bereitstellung einer PSS-Funktion (Power System Stabilizer) bei synchronen Stromerzeugungsanlagen

RfG Anforderungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2019 bis 30.09.2028

Ergänzend zu Art. 19 Abs. 2 lit. b sublit. v) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass eine PSS-Funktion des Erregersystems ab einer Maximalkapazität Pmax von mehr als 200 MW erforderlich ist. Ergänzend zu Artikel 19, Absatz 2, Litera b, sublit. v) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass eine PSS-Funktion des Erregersystems ab einer Maximalkapazität Pmax von mehr als 200 MW erforderlich ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2019 bis 30.09.2028

Ergänzend zu Art. 19 Abs. 2 lit. b sublit. v) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass eine PSS-Funktion des Erregersystems ab einer Maximalkapazität Pmax von mehr als 200 MW erforderlich ist. Ergänzend zu Artikel 19, Absatz 2, Litera b, sublit. v) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass eine PSS-Funktion des Erregersystems ab einer Maximalkapazität Pmax von mehr als 200 MW erforderlich ist.

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