§ 3 TOV 2017

Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
Aufbau und Zulassung
  1. (1)Absatz eins,Das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung umfasst
    1. 1.Ziffer einsdie positive Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter, einschließlich des ersten Teils der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BUO,
    2. 2.Ziffer 2die Zulassungsprüfung zur Truppenoffiziersausbildung und
    3. 3.Ziffer 3das Aufnahmeverfahren in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1.das Aufnahmeverfahren in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach Paragraph 2, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2,Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind
    1. 1.Ziffer einsdie positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, mit der Eignung zur Offizierin oder zum Offizier,die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach Paragraph 37, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, mit der Eignung zur Offizierin oder zum Offizier,
    2. 2.Ziffer 2die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife durch
      1. a)Litera adie Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder
      2. b)Litera bdie Studienberechtigungsprüfung oder
      3. c)Litera cdie Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung,
    jeweils nach Z 13.13 Abs. 1 lit. a der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 undjeweils nach Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera a, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, und
    1. 3.Ziffer 3eine einschlägige berufliche Qualifikation
      1. a)Litera ain den Fällen der Z 2 lit. a und b durch den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oderin den Fällen der Ziffer 2, Litera a, und b durch den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
      2. b)Litera bin den Fällen der Z 2 lit. c durch den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes.in den Fällen der Ziffer 2, Litera c, durch den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.09.2025 bis 30.06.2026
Aufbau und Zulassung
  1. (1)Absatz eins,Das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung umfasst
    1. 1.Ziffer einsdie positive Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter, einschließlich des ersten Teils der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BUO,
    2. 2.Ziffer 2die Zulassungsprüfung zur Truppenoffiziersausbildung und
    3. 3.Ziffer 3das Aufnahmeverfahren in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1.das Aufnahmeverfahren in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach Paragraph 2, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2,Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind
    1. 1.Ziffer einsdie positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, mit der Eignung zur Offizierin oder zum Offizier,die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach Paragraph 37, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, mit der Eignung zur Offizierin oder zum Offizier,
    2. 2.Ziffer 2die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife durch
      1. a)Litera adie Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder
      2. b)Litera bdie Studienberechtigungsprüfung oder
      3. c)Litera cdie Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung,
    jeweils nach Z 13.13 Abs. 1 lit. a der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 undjeweils nach Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera a, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, und
    1. 3.Ziffer 3eine einschlägige berufliche Qualifikation
      1. a)Litera ain den Fällen der Z 2 lit. a und b durch den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oderin den Fällen der Ziffer 2, Litera a, und b durch den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
      2. b)Litera bin den Fällen der Z 2 lit. c durch den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes.in den Fällen der Ziffer 2, Litera c, durch den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes.

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