§ 4 PEV 2019 Durchführung der Erhebungen

Post-Erhebungs-Verordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

Erhebungen im Rahmen der Poststatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2. Es ist eine Vollerhebung vorzunehmen. Erhebungen im Rahmen der Poststatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß Paragraph 2, Es ist eine Vollerhebung vorzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

Erhebungen im Rahmen der Poststatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2. Es ist eine Vollerhebung vorzunehmen. Erhebungen im Rahmen der Poststatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß Paragraph 2, Es ist eine Vollerhebung vorzunehmen.

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