§ 4 PEV 2019 Durchführung der Erhebungen

PEV 2019 - Post-Erhebungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Erhebungen im Rahmen der Poststatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2. Es ist eine Vollerhebung vorzunehmen. Erhebungen im Rahmen der Poststatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß Paragraph 2, Es ist eine Vollerhebung vorzunehmen.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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