§ 7 PEV 2019 Auswertung und Publikationen

PEV 2019 - Post-Erhebungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die im Rahmen der Poststatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:
    1. 1.Ziffer einsLaufende Beobachtung und Überwachung,
    2. 2.Ziffer 2zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten,
    3. 3.Ziffer 3Publikationen und Vorschauen (Information des Sektors),
    4. 4.Ziffer 4Information der gesetzgebenden Organe und der öffentlichen Verwaltung.
  2. (2)Absatz 2,Folgende Publikationen werden quartalsweise erstellt und nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 auf der Website der Regulierungsbehörde spätestens ein Quartal nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht:Folgende Publikationen werden quartalsweise erstellt und nach Maßgabe von Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 und 3 auf der Website der Regulierungsbehörde spätestens ein Quartal nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht:
    1. 1.Ziffer einsQuartalsstatistiken bzw. Jahresstatistiken über die Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
    2. 2.Ziffer 2Jahresstatistiken über die Anzahl der Annahmestellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3Jahresstatistiken über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4Jahresstatistiken über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    5. 5.Ziffer 5Jahresstatistiken über die Anzahl der Abholstationen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    6. 6.Ziffer 6Jahresstatistiken über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
    7. 7.Ziffer 7Jahresstatistiken über die Anzahl der Hausbrieffachanlagen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    8. 8.Ziffer 8Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Beschäftigten,
    9. 9.Ziffer 9Jahresstatistiken über Investitionen im Postsektor,
    10. 10.Ziffer 10Jahresstatistiken zur Anzahl der im ersten, zweiten oder einem weiteren Zustellversuch an verschiedenen Zustellpunkten zugestellten Paketsendungen,
    11. 11.Ziffer 11Jahresstatistiken über verloren gegangene Sendungen,
    12. 12.Ziffer 12Jahresstatistiken über Beschwerden bei den Postdiensteanbietern,
    13. 13.Ziffer 13Jahresstatistiken zu Nachhaltigkeitskennzahlen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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