Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 01.04.2019 in Kraft. Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der statistische Erhebungen auf dem Gebiet des Postwesens angeordnet werden, BGBl. II Nr. 105/2013, tritt mit Ablauf des 31.03.2019 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 01.04.2019 in Kraft. Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der statistische Erhebungen auf dem Gebiet des Postwesens angeordnet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 31.03.2019 außer Kraft.
(2)Absatz 2,§§ 1 Abs. 2, 2, 7 Abs. 2, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 372/2024 treten mit 01.01.2025 in Kraft.Paragraphen eins, Absatz 2, 2, 7, Absatz 2,, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2024, treten mit 01.01.2025 in Kraft.
In Kraft seit 17.12.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 PEV 2019
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 PEV 2019 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 PEV 2019