§ 8 PEV 2019 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

PEV 2019 - Post-Erhebungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 01.04.2019 in Kraft. Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der statistische Erhebungen auf dem Gebiet des Postwesens angeordnet werden, BGBl. II Nr. 105/2013, tritt mit Ablauf des 31.03.2019 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 01.04.2019 in Kraft. Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der statistische Erhebungen auf dem Gebiet des Postwesens angeordnet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 31.03.2019 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§§ 1 Abs. 2, 2, 7 Abs. 2, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 372/2024 treten mit 01.01.2025 in Kraft.Paragraphen eins, Absatz 2, 2, 7, Absatz 2,, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2024, treten mit 01.01.2025 in Kraft.
In Kraft seit 17.12.2024 bis 31.12.9999
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