Gesamte Rechtsvorschrift PEV 2019

Post-Erhebungs-Verordnung

PEV 2019
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 PEV 2019 Gegenstand der Poststatistik


  1. (1)Absatz eins,Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens führt die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH statistische Erhebungen durch, erstellt Statistiken und veröffentlicht gemäß § 7 Abs. 2 Publikationen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Letzteres gilt nicht, wenn der Postdiensteanbieter ausdrücklich einer Veröffentlichung zugestimmt hat.Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens führt die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH statistische Erhebungen durch, erstellt Statistiken und veröffentlicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Publikationen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Letzteres gilt nicht, wenn der Postdiensteanbieter ausdrücklich einer Veröffentlichung zugestimmt hat.
  2. (2)Absatz 2,Folgende Statistiken sind zu erstellen:
    1. 1.Ziffer einsQuartalswerte bzw. Jahreswerte über Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
    2. 2.Ziffer 2Jahreswerte über die Anzahl der Annahmestellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3Jahreswerte über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4Jahreswerte über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    5. 5.Ziffer 5Jahreswerte über die Anzahl der Abholstationen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    6. 6.Ziffer 6Jahreswerte über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
    7. 7.Ziffer 7Jahreswerte über die Anzahl der Hausbrieffachanlagen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    8. 8.Ziffer 8Quartalswerte über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Beschäftigten,
    9. 9.Ziffer 9Jahreswerte über Investitionen im Postsektor,
    10. 10.Ziffer 10Jahreswerte zur Anzahl der im ersten, zweiten oder einem weiteren Zustellversuch an verschiedenen Zustellpunkten zugestellten Paketsendungen,
    11. 11.Ziffer 11Jahreswerte über verloren gegangene Sendungen,
    12. 12.Ziffer 12Jahreswerte über Beschwerden bei den Postdiensteanbietern,
    13. 13.Ziffer 13Jahreswerte zu Nachhaltigkeitskennzahlen,
    14. 14.Ziffer 14Halbjahreswerte über Beschäftigte von Paketzustelldienstanbietern,
    15. 15.Ziffer 15Jahreswerte zu Unterauftragnehmern von Paketzustelldienstanbietern,
    16. 16.Ziffer 16Jahresangaben zu öffentlich zugänglichen Preislisten von Paketzustelldienstanbietern.

§ 2 PEV 2019 Statistische Einheiten


  1. (1)Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind sämtliche Postdiensteanbieter iSd. §§ 25 und 26 PMG, für die während des vorausgegangenen Kalenderjahres im Durchschnitt mehr als 50 Personen tätig und an der Erbringung von Postdiensten beteiligt waren. Zu berücksichtigen sind dabei alle im Unternehmen tätigen Personen, die zumindest teilweise mit Tätigkeiten betraut sind, die in Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten stehen.Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind sämtliche Postdiensteanbieter iSd. Paragraphen 25 und 26 PMG, für die während des vorausgegangenen Kalenderjahres im Durchschnitt mehr als 50 Personen tätig und an der Erbringung von Postdiensten beteiligt waren. Zu berücksichtigen sind dabei alle im Unternehmen tätigen Personen, die zumindest teilweise mit Tätigkeiten betraut sind, die in Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten stehen.
  2. (2)Absatz 2,Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als Postdiensteanbieter während eines Kalenderjahres sind für die Berechnung des Durchschnittes nur jene Monate heranzuziehen, in denen die Tätigkeit als Postdiensteanbieter ausgeübt wurde.

§ 3 PEV 2019 Erhebungsmerkmale


Zu erheben sind die in den Anlagen angegebenen Erhebungsmerkmale in dem dort angegebenen Betrachtungszeitraum und unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen.

§ 4 PEV 2019 Durchführung der Erhebungen


Erhebungen im Rahmen der Poststatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2. Es ist eine Vollerhebung vorzunehmen. Erhebungen im Rahmen der Poststatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß Paragraph 2, Es ist eine Vollerhebung vorzunehmen.

§ 5 PEV 2019 Auskunftspflicht


  1. (1)Absatz eins,Auskunftspflichtig ist der Inhaber bzw. die Inhaberin oder der verantwortliche Leiter bzw. die verantwortliche Leiterin einer Einheit gemäß § 2.Auskunftspflichtig ist der Inhaber bzw. die Inhaberin oder der verantwortliche Leiter bzw. die verantwortliche Leiterin einer Einheit gemäß Paragraph 2,
  2. (2)Absatz 2,Die Angaben nach § 3 sind von den Auskunftspflichtigen in der von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vorgegebenen, strukturierten, elektronischen Form (E-Mail oder Datenträger) zu übermitteln.Die Angaben nach Paragraph 3, sind von den Auskunftspflichtigen in der von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vorgegebenen, strukturierten, elektronischen Form (E-Mail oder Datenträger) zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Die Angaben nach § 3 sind jeweils spätestens zwölf Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln.Die Angaben nach Paragraph 3, sind jeweils spätestens zwölf Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln.

§ 6 PEV 2019 Erhebungsunterlagen


Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH stellt die Erhebungsunterlagen in elektronischer Form bereit und sorgt für die Möglichkeit der kostenlosen Abrufbarkeit für die Auskunftspflichtigen.

§ 7 PEV 2019 Auswertung und Publikationen


  1. (1)Absatz eins,Die im Rahmen der Poststatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:
    1. 1.Ziffer einsLaufende Beobachtung und Überwachung,
    2. 2.Ziffer 2zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten,
    3. 3.Ziffer 3Publikationen und Vorschauen (Information des Sektors),
    4. 4.Ziffer 4Information der gesetzgebenden Organe und der öffentlichen Verwaltung.
  2. (2)Absatz 2,Folgende Publikationen werden quartalsweise erstellt und nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 auf der Website der Regulierungsbehörde spätestens ein Quartal nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht:Folgende Publikationen werden quartalsweise erstellt und nach Maßgabe von Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 und 3 auf der Website der Regulierungsbehörde spätestens ein Quartal nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht:
    1. 1.Ziffer einsQuartalsstatistiken bzw. Jahresstatistiken über die Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
    2. 2.Ziffer 2Jahresstatistiken über die Anzahl der Annahmestellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3Jahresstatistiken über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4Jahresstatistiken über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    5. 5.Ziffer 5Jahresstatistiken über die Anzahl der Abholstationen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    6. 6.Ziffer 6Jahresstatistiken über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
    7. 7.Ziffer 7Jahresstatistiken über die Anzahl der Hausbrieffachanlagen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    8. 8.Ziffer 8Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Beschäftigten,
    9. 9.Ziffer 9Jahresstatistiken über Investitionen im Postsektor,
    10. 10.Ziffer 10Jahresstatistiken zur Anzahl der im ersten, zweiten oder einem weiteren Zustellversuch an verschiedenen Zustellpunkten zugestellten Paketsendungen,
    11. 11.Ziffer 11Jahresstatistiken über verloren gegangene Sendungen,
    12. 12.Ziffer 12Jahresstatistiken über Beschwerden bei den Postdiensteanbietern,
    13. 13.Ziffer 13Jahresstatistiken zu Nachhaltigkeitskennzahlen.

§ 8 PEV 2019 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 01.04.2019 in Kraft. Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der statistische Erhebungen auf dem Gebiet des Postwesens angeordnet werden, BGBl. II Nr. 105/2013, tritt mit Ablauf des 31.03.2019 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 01.04.2019 in Kraft. Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der statistische Erhebungen auf dem Gebiet des Postwesens angeordnet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 31.03.2019 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§§ 1 Abs. 2, 2, 7 Abs. 2, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 372/2024 treten mit 01.01.2025 in Kraft.Paragraphen eins, Absatz 2, 2, 7, Absatz 2,, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2024, treten mit 01.01.2025 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 PEV 2019 Erhebungsbereich: Sendungsmengen


Erhebungsmerkmal

Anzugebende Einheit

Betrachtungszeitraum

Anmerkungen / Detaillierungen

Briefsendungen Inland

Stück

Quartal

Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 50 g, bis 2 kg, größer 2 kg) sowie nach Priority oder Nicht-Priority-Sendung

Paketsendungen Inland

Stück

Quartal

Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 10 kg und größer 10 kg) und Auftragsart (mit dem Absender vertraglich vereinbart und im Auftrag eines anderen Anbieters bearbeitet)

Zeitungen & Zeitschriften

Stück

Jahr

 

Einschreibsendungen

Stück

Jahr

 

Wertsendungen

Stück

Jahr

 

Behördliche Schriftstücke (RSa, RSb)

Stück

Jahr

 

Sonstige adressierte Sendungen Inland

Stück

Jahr

Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 2 kg, größer 2 kg)

Briefsendungen Gesamt

Stück

Quartal

Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Annahmestellen /Postkästen, Verteilzentrum

Paketsendungen Gesamt

Stück

Quartal

Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Annahmestellen /Postkästen, Verteilzentrum

Sonstige Adressierte Sendungen Gesamt

Stück

Quartal

Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Annahmestellen /Postkästen, Verteilzentrum

Briefsendungen Ausland

Stück

Quartal

Unterschieden nach Inbound/ Outbound-Sendungen

Paketsendungen Ausland

Stück

Quartal

Unterschieden nach Inbound/ Outbound-Sendungen, EWR/nicht-EWR und Auftragsart (Mit dem Absender vertraglich vereinbart und Im Auftrag eines anderen Anbieters bearbeitet)

Zustellort von Sendungen

Anzahl

Jahr

Anzahl der Paketsendungen nach Zustellort (Adresse, Paketbox, Paketshop,…) unterschieden nach dem Zeitpunkt der erfolgreichen Zustellung (erster, zweiter, weiterer Zustellversuch)

Verloren gegangene Sendungen

Anzahl

Jahr

Anzahl der aufgegebenen Sendungen, die nicht innerhalb von 30 Tagen zugestellt oder an den Absender retourniert werden konnten, unterschieden nach Briefen und Paketen (verloren gegangene Sendungen)

Anl. 2 PEV 2019 Erhebungsbereich: Umsätze


Erhebungsmerkmal

Anzugebende Einheit

Betrachtungszeitraum

Anmerkungen / Detaillierungen

Umsätze aus Briefsendungen Inland

Euro

Quartal

Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 50 g, bis 2 kg, größer 2 kg)

Umsätze aus Paketsendungen Inland

Euro

Quartal

Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 10 kg und größer 10 kg) und Auftragsart (Mit dem Absender vertraglich vereinbart und im Auftrag eines anderen Anbieters bearbeitet)

Umsätze aus Zeitungen & Zeitschriften

Euro

Jahr

 

Umsätze aus Einschreibsendungen

Euro

Jahr

 

Umsätze aus Wertsendungen

Euro

Jahr

 

Umsätze aus behördlichen Schriftstücken (RSa, RSb)

Euro

Jahr

 

Umsätze aus sonstigen adressierten Sendungen Inland

Euro

Jahr

Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 2 kg, größer 2 kg)

Umsätze aus Briefsendungen Gesamt

Euro

Quartal

Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Annahmestellen /Postkästen, Verteilzentrum

Umsätze aus Paketsendungen Gesamt

Euro

Quartal

Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Annahmestellen /Postkästen, Verteilzentrum

Umsätze aus sonstigen adressierten Sendungen Gesamt

Euro

Quartal

Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Annahmestellen /Postkasten, Verteilzentrum

Umsätze aus Briefsendungen Ausland

Euro

Quartal

Unterschieden nach Inbound/ Outbound-Sendungen

Umsätze aus Paketsendungen Ausland

Euro

Quartal

Unterschieden nach Inbound/ Outbound-Sendungen, EWR/nicht-EWR und Auftragsart (Mit dem Absender vertraglich vereinbart und Im Auftrag eines anderen Anbieters bearbeitet)

Anl. 3 PEV 2019 Erhebungsbereich: Sonstige Informationen


Erhebungsmerkmal

Anzugebende Einheit

Betrachtungszeitraum

Anmerkungen / Detaillierungen

Anzahl an Annahmestellen bzw. vergleichbaren Einrichtungen

Anzahl

Jahreswert

 

Anzahl an Briefaufgabekästen bzw. vergleichbaren Einrichtungen

Anzahl

Jahreswert

 

Anzahl an Verteilzentren bzw. vergleichbaren Einrichtungen

Anzahl

Jahreswert

 

Anzahl an Abholstationen bzw. vergleichbaren Einrichtungen

Anzahl

Jahreswert

Unterschieden nach Abholstationen im Eigentum des Postdiensteanbieters und angemieteten Abholstationen

Anzahl an Landabgabekästen bzw. vergleichbaren Einrichtungen

Anzahl

Jahreswert

Unterschieden nach Anzahl der Standorte und Anzahl der versorgten Haushalte

Anzahl an Hausbrieffachanlagen

Anzahl

Jahreswert

Unterschieden nach Anzahl der Standorte und Anzahl der versorgten Haushalte

Beschwerden

Anzahl

Jahreswert

Anzahl der bei den Postdiensteanbietern eingegangenen Beschwerden unterschieden nach Brief, Paket, andere Sendungen, Annahmestellen und sonstige Beschwerdegründe

Nachhaltigkeitskennzahlen

Anzahl

Stand per Jahresletzten

Fahrzeuge unterschieden nach Fahrzeugklassen „Fahrzeuge über 3,5t“, „Fahrzeuge bis inkl. 3,5t“, „Mopeds“, „(Lasten)Fahrräder“ sowie nach Antriebsart Verbrennungsmotor, Hybrid, Elektro

Anl. 4 PEV 2019 Erhebungsbereich: Kennzahlen zu Beschäftigten und Investitionen im Postsektor


Erhebungsmerkmal

Anzugebende Einheit

Betrachtungszeitraum

Anmerkungen / Detaillierungen

Beschäftigte (in Ganztagskräften)

Anzahl

Stand per Quartalsletzten

Unterschieden in eigene Mitarbeiter/innen (Vollzeit und Teilzeit) sowie Leasingpersonal und freie Mitarbeiter/innen

Investitionen in Infrastruktur

Euro

Jahreswert

 

Anl. 5 PEV 2019 Erhebungsbereich: Informationen über Paketzustelldienste


Erhebungsmerkmal

Anzugebende Einheit

Betrachtungszeitraum

Anmerkungen / Detaillierungen

Anzahl der Personen, die während des vorausgegangenen Kalenderjahres für den Paketzustelldienstanbieter tätig und an der Erbringung der Paketzustelldienste in dem Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, beteiligt waren

Anzahl

Halbjahreswerte

Unterschieden in Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte, Vorübergehend Beschäftigte, Selbstständige

 

 

 

 

Anl. 6 PEV 2019 Erhebungsbereich: Informationen über Paketzustelldienste


Erhebungsmerkmal

Anzugebende Einheit

Betrachtungszeitraum

Anmerkungen / Detaillierungen

Anzahl der Unterauftragnehmer

Anzahl

Jahr

Unterschieden nach Abholung, Sortieren, Transport, Zustellung

Angaben über die Merkmale der Paketzustelldienste, die von den fünf größten Unterauftragnehmern der Paketzustelldienstanbieter erbracht werden

Unterauftragnehmer

Jahr

Name und Tätigkeitsfeld unterschieden in Abholung, Sortieren, Transport, Zustellung

Namen aller Unterauftragnehmer von Paketzustelldienstanbietern

Unterauftragnehmer

Jahr

 

Öffentlich zugängliche, am 1. Januar jedes Kalenderjahres für Paketzustelldienste geltende Preislisten

 

1. Januar

 

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