§ 3 HS-RVBV Berechnung der Anzahl der Studierenden

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2025 bis 31.12.9999

Den Berechnungen im Sinne dieser Verordnung ist die Zahl der Studierenden im vorhergehenden Wintersemester zu Grunde zu legen. Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 22 Abs. 5 und 7 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, unter Anwendung der in § 3 Abs. 2 HSG 2014§ 3 Abs. 2b HSG 2014 normierten Grundsätze, zu berechnen. Den Berechnungen im Sinne dieser Verordnung ist die Zahl der Studierenden im vorhergehenden Wintersemester zu Grunde zu legen. Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß Paragraph 22, Absatz 5 und 7 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, unter Anwendung der in Paragraph 3, Absatz 2 b, HSG 2014 normierten Grundsätze, zu berechnen.

Stand vor dem 25.06.2025

In Kraft vom 20.07.2019 bis 25.06.2025

Den Berechnungen im Sinne dieser Verordnung ist die Zahl der Studierenden im vorhergehenden Wintersemester zu Grunde zu legen. Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 22 Abs. 5 und 7 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, unter Anwendung der in § 3 Abs. 2 HSG 2014§ 3 Abs. 2b HSG 2014 normierten Grundsätze, zu berechnen. Den Berechnungen im Sinne dieser Verordnung ist die Zahl der Studierenden im vorhergehenden Wintersemester zu Grunde zu legen. Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß Paragraph 22, Absatz 5 und 7 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, unter Anwendung der in Paragraph 3, Absatz 2 b, HSG 2014 normierten Grundsätze, zu berechnen.

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