§ 25a PAG Gebühr bei Teilung der internationalen Registrierung

Patentamtsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999

Für den Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung (§ 70a Markenschutzgesetz) ist neben der direkt an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Antragsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Für den Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung (Paragraph 70 a, Markenschutzgesetz) ist neben der direkt an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Antragsgebühr von 100 Euro zu zahlen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999

Für den Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung (§ 70a Markenschutzgesetz) ist neben der direkt an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Antragsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Für den Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung (Paragraph 70 a, Markenschutzgesetz) ist neben der direkt an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Antragsgebühr von 100 Euro zu zahlen.

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