§ 6 HS-RVBV Beiträge zum Verwaltungsaufwand für Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems erhalten gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 HSG 2014 von der jeweiligen Rektorin oder dem jeweiligen Rektor nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden.Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems erhalten gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, HSG 2014 von der jeweiligen Rektorin oder dem jeweiligen Rektor nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden.
  2. (2)Absatz 2,Der Beitrag zum Verwaltungsaufwand soll sich an folgenden Beträgen orientieren:

1. für Universitäten bis 1 000 Studierende

7 000 Euro

2. für Universitäten über 1 000 bis 5 000 Studierende, zusätzlich zum Betrag gemäß Z 1 pro weitere angefangene 1 000 Studierende je2. für Universitäten über 1 000 bis 5 000 Studierende, zusätzlich zum Betrag gemäß Ziffer eins, pro weitere angefangene 1 000 Studierende je

2 600 Euro

3. für Universitäten über 5 000 bis 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Z 1 und 2 pro weitere angefangene 1 000 Studierenden zwischen 5 000 und 30 000 Studierende je3. für Universitäten über 5 000 bis 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Ziffer eins und 2 pro weitere angefangene 1 000 Studierenden zwischen 5 000 und 30 000 Studierende je

1 700 Euro

4. für Universitäten über 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Z 1, 2 und 3 pro weitere angefangene 1 000 Studierende über 30 000 Studierende je4. für Universitäten über 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Ziffer eins, 2 und 3 pro weitere angefangene 1 000 Studierende über 30 000 Studierende je

430 Euro

  1. (3)Absatz 3,Als Mindestbeitrag gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 HSG 2014 gilt 70 % des gemäß Abs. 2 ermittelten Betrages.Als Mindestbeitrag gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, HSG 2014 gilt 70 % des gemäß Absatz 2, ermittelten Betrages.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems erhalten gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 HSG 2014 von der jeweiligen Rektorin oder dem jeweiligen Rektor nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden.Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems erhalten gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, HSG 2014 von der jeweiligen Rektorin oder dem jeweiligen Rektor nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden.
  2. (2)Absatz 2,Der Beitrag zum Verwaltungsaufwand soll sich an folgenden Beträgen orientieren:

1. für Universitäten bis 1 000 Studierende

7 000 Euro

2. für Universitäten über 1 000 bis 5 000 Studierende, zusätzlich zum Betrag gemäß Z 1 pro weitere angefangene 1 000 Studierende je2. für Universitäten über 1 000 bis 5 000 Studierende, zusätzlich zum Betrag gemäß Ziffer eins, pro weitere angefangene 1 000 Studierende je

2 600 Euro

3. für Universitäten über 5 000 bis 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Z 1 und 2 pro weitere angefangene 1 000 Studierenden zwischen 5 000 und 30 000 Studierende je3. für Universitäten über 5 000 bis 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Ziffer eins und 2 pro weitere angefangene 1 000 Studierenden zwischen 5 000 und 30 000 Studierende je

1 700 Euro

4. für Universitäten über 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Z 1, 2 und 3 pro weitere angefangene 1 000 Studierende über 30 000 Studierende je4. für Universitäten über 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Ziffer eins, 2 und 3 pro weitere angefangene 1 000 Studierende über 30 000 Studierende je

430 Euro

  1. (3)Absatz 3,Als Mindestbeitrag gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 HSG 2014 gilt 70 % des gemäß Abs. 2 ermittelten Betrages.Als Mindestbeitrag gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, HSG 2014 gilt 70 % des gemäß Absatz 2, ermittelten Betrages.

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