§ 6 HS-RVBV Beiträge zum Verwaltungsaufwand für Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems

HS-RVBV - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems erhalten gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 HSG 2014 von der jeweiligen Rektorin oder dem jeweiligen Rektor nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden.Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems erhalten gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, HSG 2014 von der jeweiligen Rektorin oder dem jeweiligen Rektor nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden.
  2. (2)Absatz 2,Der Beitrag zum Verwaltungsaufwand soll sich an folgenden Beträgen orientieren:

1. für Universitäten bis 1 000 Studierende

7 000 Euro

2. für Universitäten über 1 000 bis 5 000 Studierende, zusätzlich zum Betrag gemäß Z 1 pro weitere angefangene 1 000 Studierende je2. für Universitäten über 1 000 bis 5 000 Studierende, zusätzlich zum Betrag gemäß Ziffer eins, pro weitere angefangene 1 000 Studierende je

2 600 Euro

3. für Universitäten über 5 000 bis 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Z 1 und 2 pro weitere angefangene 1 000 Studierenden zwischen 5 000 und 30 000 Studierende je3. für Universitäten über 5 000 bis 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Ziffer eins und 2 pro weitere angefangene 1 000 Studierenden zwischen 5 000 und 30 000 Studierende je

1 700 Euro

4. für Universitäten über 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Z 1, 2 und 3 pro weitere angefangene 1 000 Studierende über 30 000 Studierende je4. für Universitäten über 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Ziffer eins, 2 und 3 pro weitere angefangene 1 000 Studierende über 30 000 Studierende je

430 Euro

  1. (3)Absatz 3,Als Mindestbeitrag gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 HSG 2014 gilt 70 % des gemäß Abs. 2 ermittelten Betrages.Als Mindestbeitrag gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, HSG 2014 gilt 70 % des gemäß Absatz 2, ermittelten Betrages.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 HS-RVBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 HS-RVBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 HS-RVBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 HS-RVBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 HS-RVBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 HS-RVBV
§ 7 HS-RVBV