§ 2 HS-RVBV Begriffsbestimmungen

HS-RVBV - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.Ziffer einsBildungseinrichtungen: alle Bildungseinrichtungen gemäß § 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, in der jeweils geltenden Fassung;Bildungseinrichtungen: alle Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2.Ziffer 2Studierende: alle Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 und 2 HSG 2014 an der jeweiligen Bildungseinrichtung;Studierende: alle Studierenden gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 HSG 2014 an der jeweiligen Bildungseinrichtung;
  3. 3.Ziffer 3Vertretungen von Studierenden: Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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