Diese Verordnung regelt die Grundsätze für
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Den Berechnungen im Sinne dieser Verordnung ist die Zahl der Studierenden im vorhergehenden Wintersemester zu Grunde zu legen. Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 22 Abs. 5 und 7 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, unter Anwendung der in § 3 Abs. 2b HSG 2014 normierten Grundsätze, zu berechnen. Den Berechnungen im Sinne dieser Verordnung ist die Zahl der Studierenden im vorhergehenden Wintersemester zu Grunde zu legen. Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß Paragraph 22, Absatz 5 und 7 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, unter Anwendung der in Paragraph 3, Absatz 2 b, HSG 2014 normierten Grundsätze, zu berechnen.
1. für Bildungseinrichtungen bis 500 Studierende | 15 - 40 m2 |
2. für Bildungseinrichtungen über 500 bis 1 000 Studierende | 40 - 120 m2 |
3. für Bildungseinrichtungen über 1 000 bis 3 000 Studierende | 120 - 250 m2 |
4. für Bildungseinrichtungen über 3 000 bis 10 000 Studierende | 250 - 500 m2 |
5. für Bildungseinrichtungen über 10 000 bis 30 000 Studierende | 500 - 1 200 m2 |
6. für Bildungseinrichtungen über 30 000 Studierende, zusätzlich zur gemäß Z 5 festgelegten Quadratmeteranzahl, pro angefangene 1 000 Studierende6. für Bildungseinrichtungen über 30 000 Studierende, zusätzlich zur gemäß Ziffer 5, festgelegten Quadratmeteranzahl, pro angefangene 1 000 Studierende | weitere 30 m2 |
1. für Universitäten bis 1 000 Studierende | 7 000 Euro |
2. für Universitäten über 1 000 bis 5 000 Studierende, zusätzlich zum Betrag gemäß Z 1 pro weitere angefangene 1 000 Studierende je2. für Universitäten über 1 000 bis 5 000 Studierende, zusätzlich zum Betrag gemäß Ziffer eins, pro weitere angefangene 1 000 Studierende je | 2 600 Euro |
3. für Universitäten über 5 000 bis 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Z 1 und 2 pro weitere angefangene 1 000 Studierenden zwischen 5 000 und 30 000 Studierende je3. für Universitäten über 5 000 bis 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Ziffer eins und 2 pro weitere angefangene 1 000 Studierenden zwischen 5 000 und 30 000 Studierende je | 1 700 Euro |
4. für Universitäten über 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Z 1, 2 und 3 pro weitere angefangene 1 000 Studierende über 30 000 Studierende je4. für Universitäten über 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Ziffer eins, 2 und 3 pro weitere angefangene 1 000 Studierende über 30 000 Studierende je | 430 Euro |
Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft und ist bezüglich der Beiträge zum Verwaltungsaufwand erstmals für die Erstellung des Jahresvoranschlages für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 anzuwenden. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft und ist bezüglich der Beiträge zum Verwaltungsaufwand erstmals für die Erstellung des Jahresvoranschlages für das Wirtschaftsjahr 2018 aus 2019, anzuwenden.
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)