§ 8 HS-RVBV (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung), Sonderbestimmungen für neu eingerichtete Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen - JUSLINE Österreich
§ 8 HS-RVBV Sonderbestimmungen für neu eingerichtete Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen
HS-RVBV - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Neu eingerichtete Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen nehmen ihre Tätigkeit mit der Funktionsperiode auf, die auf die konstituierende Wahl der Organe bzw. Vertretungsstrukturen folgt.
(2)Absatz 2,Bei der Zuteilung von Räumen hat die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters einer privaten Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges darauf zu achten, dass die in § 4 Abs. 2 festgelegten Richtwerte, binnen eines Jahres ab Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 1, erreicht werden.Bei der Zuteilung von Räumen hat die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters einer privaten Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges darauf zu achten, dass die in Paragraph 4, Absatz 2, festgelegten Richtwerte, binnen eines Jahres ab Aufnahme der Tätigkeit gemäß Absatz eins,, erreicht werden.
(3)Absatz 3,Eine Antragstellung auf Beiträge zum Verwaltungsaufwand ist abweichend von § 7 Abs. 3 bis 31. Oktober des jeweiligen Jahres, ab Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 1, zulässig.Eine Antragstellung auf Beiträge zum Verwaltungsaufwand ist abweichend von Paragraph 7, Absatz 3 bis 31, Oktober des jeweiligen Jahres, ab Aufnahme der Tätigkeit gemäß Absatz eins,, zulässig.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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