§ 9 PAG An das Patentamt zu zahlende Jahresgebühren

Patentamtsgebührengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für europäische Patente sind für die an das im Art. 86 Abs. 2 EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Patentamt zu zahlen.Für europäische Patente sind für die an das im Artikel 86, Absatz 2, EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Patentamt zu zahlen.
  2. (2)Absatz 2,Die Höhe der gemäß Abs. 1 an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühren bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass für das sechste bis zwanzigste Jahr der Laufzeit des europäischen Patentes jeweils die Jahresgebühren für das sechste bis zwanzigste Jahr zu zahlen sind.Die Höhe der gemäß Absatz eins, an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühren bestimmt sich nach Paragraph 6, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass für das sechste bis zwanzigste Jahr der Laufzeit des europäischen Patentes jeweils die Jahresgebühren für das sechste bis zwanzigste Jahr zu zahlen sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
  4. (4)Absatz 4,Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr ist innerhalb eines Jahres, die weiteren Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit zu entrichten.
  5. (5)Absatz 5,Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen. Dieser Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt wird.
  6. (6)Absatz 6,Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung gemäß § 14b des Patentverträge-Einführungsgesetzes zurückgewiesen, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Zuschlag zu zahlen.Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung gemäß Paragraph 14 b, des Patentverträge-Einführungsgesetzes zurückgewiesen, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Zuschlag zu zahlen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.05.2023
  1. (1)Absatz eins,Für europäische Patente sind für die an das im Art. 86 Abs. 2 EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Patentamt zu zahlen.Für europäische Patente sind für die an das im Artikel 86, Absatz 2, EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Patentamt zu zahlen.
  2. (2)Absatz 2,Die Höhe der gemäß Abs. 1 an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühren bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass für das sechste bis zwanzigste Jahr der Laufzeit des europäischen Patentes jeweils die Jahresgebühren für das sechste bis zwanzigste Jahr zu zahlen sind.Die Höhe der gemäß Absatz eins, an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühren bestimmt sich nach Paragraph 6, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass für das sechste bis zwanzigste Jahr der Laufzeit des europäischen Patentes jeweils die Jahresgebühren für das sechste bis zwanzigste Jahr zu zahlen sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
  4. (4)Absatz 4,Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr ist innerhalb eines Jahres, die weiteren Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit zu entrichten.
  5. (5)Absatz 5,Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen. Dieser Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt wird.
  6. (6)Absatz 6,Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung gemäß § 14b des Patentverträge-Einführungsgesetzes zurückgewiesen, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Zuschlag zu zahlen.Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung gemäß Paragraph 14 b, des Patentverträge-Einführungsgesetzes zurückgewiesen, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Zuschlag zu zahlen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten