§ 10 TOV 2017 Schlussbestimmungen

Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen H 2 und M BO 2 sowie der Truppenoffiziersausbildung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Truppenoffiziersausbildung nach dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2,Auf Truppenoffiziersausbildungen, die vor dem Beginn des Wintersemesters 2017/18 begonnen haben und bis spätestens zum Ende des Sommersemesters 2019 regulär beendet werden, ist die bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 geltende Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2012 weiter anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen H 2 und M BO 2 sowie der Truppenoffiziersausbildung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Truppenoffiziersausbildung nach dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2,Auf Truppenoffiziersausbildungen, die vor dem Beginn des Wintersemesters 2017/18 begonnen haben und bis spätestens zum Ende des Sommersemesters 2019 regulär beendet werden, ist die bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 geltende Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2012 weiter anzuwenden.

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