§ 16 EEA-VStS-G Schlussbestimmungen

Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999
Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Republik Österreich

Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates, die bei Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich anwesend sind, stehen für die Dauer ihrer Anwesenheit in Bezug auf Straftaten, die sie selbst begehen oder die zu ihrem Nachteil oder ihnen gegenüber begangen werden, österreichischen Amtsträgern gleich.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999
Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Republik Österreich

Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates, die bei Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich anwesend sind, stehen für die Dauer ihrer Anwesenheit in Bezug auf Straftaten, die sie selbst begehen oder die zu ihrem Nachteil oder ihnen gegenüber begangen werden, österreichischen Amtsträgern gleich.

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