§ 1 TOV 2017 Allgemeines

Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt
    1. 1.Ziffer einsdas Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung und
    2. 2.Ziffer 2den Truppenoffizierslehrgang im Rahmen der Truppenoffiziersausbildung.
    Sie ist nicht auf Musikoffizierinnen und Musikoffiziere anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades gelten nach dieser Verordnung Personen, die
    1. 1.Ziffer einsam Auswahlverfahren teilnehmen, als Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter (BOA) und
    2. 2.Ziffer 2an der Truppenoffiziersausbildung teilnehmen, als Militärakademikerinnen und Militärakademiker (MAk).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt
    1. 1.Ziffer einsdas Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung und
    2. 2.Ziffer 2den Truppenoffizierslehrgang im Rahmen der Truppenoffiziersausbildung.
    Sie ist nicht auf Musikoffizierinnen und Musikoffiziere anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades gelten nach dieser Verordnung Personen, die
    1. 1.Ziffer einsam Auswahlverfahren teilnehmen, als Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter (BOA) und
    2. 2.Ziffer 2an der Truppenoffiziersausbildung teilnehmen, als Militärakademikerinnen und Militärakademiker (MAk).

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