§ 11 HSWO 2014 Verlautbarung der Wahltage

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.03.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Wahlkommissionen haben innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Bestimmung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen für das Wahlverfahren diese inklusive einer postalischen und einer elektronischen Einbringungsstelle zu verlautbaren und auf den HomepagesWebsites der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verlautbarung hat durch öffentlichen Aushang zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsin den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, und
    2. 2.Ziffer 2an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 13 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen und.an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 24, Absatz 3, HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen und.
    3. 3.Ziffer 3an den der Wahlkommission zur Verfügung gestellten Plakatflächen.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2021)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2021,)
  3. (3)Absatz 3,Sieht diese Verordnung eine Verlautbarung durch öffentlichen Aushang und eine Veröffentlichung auf der Website vor, ist dem Erfordernis der Verlautbarung genüge getan, wenn nur eine der beiden Formen gewählt worden ist.

Stand vor dem 09.03.2021

In Kraft vom 14.02.2017 bis 09.03.2021
  1. (1)Absatz eins,Die Wahlkommissionen haben innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Bestimmung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen für das Wahlverfahren diese inklusive einer postalischen und einer elektronischen Einbringungsstelle zu verlautbaren und auf den HomepagesWebsites der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verlautbarung hat durch öffentlichen Aushang zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsin den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, und
    2. 2.Ziffer 2an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 13 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen und.an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 24, Absatz 3, HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen und.
    3. 3.Ziffer 3an den der Wahlkommission zur Verfügung gestellten Plakatflächen.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2021)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2021,)
  3. (3)Absatz 3,Sieht diese Verordnung eine Verlautbarung durch öffentlichen Aushang und eine Veröffentlichung auf der Website vor, ist dem Erfordernis der Verlautbarung genüge getan, wenn nur eine der beiden Formen gewählt worden ist.

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