§ 32 HSWO 2014 Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der §§ 22 bis 27 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des § 28 entspricht.Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der Paragraphen 22 bis 27 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des Paragraph 28, entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Die Wahlkommissionen haben bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag auf Grund der zugelassenen gültigen Wahlvorschläge die zugelassenen wahlwerbenden Gruppen im elektronischen Wahladministrationssystem zu erfassen. Aus diesen Einträgen werden dann vom elektronischen Wahladministrationssystem die Stimmzettel für die Wahl und die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung automatisch generiert und die Stimmzettel für die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung gestellt.
  3. (3)Absatz 3,Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sind in der gemäß § 23, § 24 Abs. 5 und § 25 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß § 29 Abs. 3 verbesserten Form spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu verlautbaren und auf der Website gemäß § 11 Abs. 1 zu veröffentlichen. Die zugelassenen gültigen Kandidaturen sind in der gemäß § 29 Abs. 3 verbesserten Form spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu veröffentlichen.Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sind in der gemäß Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz 5 und Paragraph 25, Absatz 2, geänderten bzw. in der gemäß Paragraph 29, Absatz 3, verbesserten Form spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu verlautbaren und auf der Website gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zu veröffentlichen. Die zugelassenen gültigen Kandidaturen sind in der gemäß Paragraph 29, Absatz 3, verbesserten Form spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4,Nach der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung an Wahlvorschlägen und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht.
  5. (5)Absatz 5,Gleichzeitig mit der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate zu erfolgen.

Stand vor dem 31.01.2025

In Kraft vom 10.03.2021 bis 31.01.2025
  1. (1)Absatz eins,Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der §§ 22 bis 27 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des § 28 entspricht.Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der Paragraphen 22 bis 27 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des Paragraph 28, entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Die Wahlkommissionen haben bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag auf Grund der zugelassenen gültigen Wahlvorschläge die zugelassenen wahlwerbenden Gruppen im elektronischen Wahladministrationssystem zu erfassen. Aus diesen Einträgen werden dann vom elektronischen Wahladministrationssystem die Stimmzettel für die Wahl und die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung automatisch generiert und die Stimmzettel für die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung gestellt.
  3. (3)Absatz 3,Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sind in der gemäß § 23, § 24 Abs. 5 und § 25 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß § 29 Abs. 3 verbesserten Form spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu verlautbaren und auf der Website gemäß § 11 Abs. 1 zu veröffentlichen. Die zugelassenen gültigen Kandidaturen sind in der gemäß § 29 Abs. 3 verbesserten Form spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu veröffentlichen.Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sind in der gemäß Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz 5 und Paragraph 25, Absatz 2, geänderten bzw. in der gemäß Paragraph 29, Absatz 3, verbesserten Form spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu verlautbaren und auf der Website gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zu veröffentlichen. Die zugelassenen gültigen Kandidaturen sind in der gemäß Paragraph 29, Absatz 3, verbesserten Form spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4,Nach der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung an Wahlvorschlägen und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht.
  5. (5)Absatz 5,Gleichzeitig mit der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate zu erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten