§ 61 HSWO 2014 Wahlakt

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.03.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß § 60 Abs. 2 und § 62 Abs. 2 bilden den Wahlakt der Wahlkommission.Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß Paragraph 60, Absatz 2 und Paragraph 62, Absatz 2, bilden den Wahlakt der Wahlkommission.
  2. (2)Absatz 2,Die Wahlkommission hat die Wahlakten in geordneter und übersichtlicher Form für die Dauer von zwei Jahren, zumindest aber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlverfahrens aufzubewahren. Der Wahlakt bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umfasst die Wahlakten betreffend die Briefwahl.
  3. (3)Absatz 3,Elektronisch geführte Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse müssen nach vollständigem Ausdruck, spätestens jedoch eine Woche nach dem letzten Wahltag, gelöscht werden.

Stand vor dem 09.03.2021

In Kraft vom 14.02.2017 bis 09.03.2021
  1. (1)Absatz eins,Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß § 60 Abs. 2 und § 62 Abs. 2 bilden den Wahlakt der Wahlkommission.Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß Paragraph 60, Absatz 2 und Paragraph 62, Absatz 2, bilden den Wahlakt der Wahlkommission.
  2. (2)Absatz 2,Die Wahlkommission hat die Wahlakten in geordneter und übersichtlicher Form für die Dauer von zwei Jahren, zumindest aber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlverfahrens aufzubewahren. Der Wahlakt bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umfasst die Wahlakten betreffend die Briefwahl.
  3. (3)Absatz 3,Elektronisch geführte Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse müssen nach vollständigem Ausdruck, spätestens jedoch eine Woche nach dem letzten Wahltag, gelöscht werden.

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