§ 24 RfG Anforderungs-V Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe sowie Toleranzbereich für den neuen Sollwert

RfG Anforderungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2019 bis 30.09.2028

Ergänzend zu Art. 15 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass die Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe durch die festgelegten Gradienten gemäß § 23 bestimmt werden. Der Toleranzbereich für den neuen Sollwert beträgt ± 5 % der Maximalkapazität Pmax. Ergänzend zu Artikel 15, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass die Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe durch die festgelegten Gradienten gemäß Paragraph 23, bestimmt werden. Der Toleranzbereich für den neuen Sollwert beträgt ± 5 % der Maximalkapazität Pmax.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2019 bis 30.09.2028

Ergänzend zu Art. 15 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass die Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe durch die festgelegten Gradienten gemäß § 23 bestimmt werden. Der Toleranzbereich für den neuen Sollwert beträgt ± 5 % der Maximalkapazität Pmax. Ergänzend zu Artikel 15, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass die Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe durch die festgelegten Gradienten gemäß Paragraph 23, bestimmt werden. Der Toleranzbereich für den neuen Sollwert beträgt ± 5 % der Maximalkapazität Pmax.

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