§ 1 PEV 2019 Gegenstand der Poststatistik

Post-Erhebungs-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens führt die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH statistische Erhebungen durch, erstellt Statistiken und veröffentlicht gemäß § 7 Abs. 2 Publikationen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Letzteres gilt nicht, wenn der Postdiensteanbieter ausdrücklich einer Veröffentlichung zugestimmt hat.Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens führt die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH statistische Erhebungen durch, erstellt Statistiken und veröffentlicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Publikationen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Letzteres gilt nicht, wenn der Postdiensteanbieter ausdrücklich einer Veröffentlichung zugestimmt hat.
  2. (2)Absatz 2,Folgende Statistiken sind zu erstellen:
    1. 1.Ziffer einsQuartalswerte bzw. Jahreswerte über Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
    2. 2.Ziffer 2Jahreswerte über die Anzahl der Annahmestellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3Jahreswerte über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4Jahreswerte über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    5. 5.Ziffer 5Jahreswerte über die Anzahl der Abholstationen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    6. 6.Ziffer 6Jahreswerte über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
    7. 7.Ziffer 7Jahreswerte über die Anzahl der Hausbrieffachanlagen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    8. 8.Ziffer 8Quartalswerte über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Beschäftigten,
    9. 9.Ziffer 9Jahreswerte über Investitionen im Postsektor,
    10. 10.Ziffer 10Jahreswerte zur Anzahl der im ersten, zweiten oder einem weiteren Zustellversuch an verschiedenen Zustellpunkten zugestellten Paketsendungen,
    11. 11.Ziffer 11Jahreswerte über verloren gegangene Sendungen,
    12. 12.Ziffer 12Jahreswerte über Beschwerden bei den Postdiensteanbietern,
    13. 13.Ziffer 13Jahreswerte zu Nachhaltigkeitskennzahlen,
    14. 1014.Ziffer 1014Halbjahreswerte über Beschäftigte von Paketzustelldienstanbietern,
    15. 1115.Ziffer 1115Jahreswerte zu Unterauftragnehmern von Paketzustelldienstanbietern,
    16. 1216.Ziffer 1216Jahresangaben zu öffentlich zugänglichen Preislisten von Paketzustelldienstanbietern.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens führt die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH statistische Erhebungen durch, erstellt Statistiken und veröffentlicht gemäß § 7 Abs. 2 Publikationen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Letzteres gilt nicht, wenn der Postdiensteanbieter ausdrücklich einer Veröffentlichung zugestimmt hat.Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens führt die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH statistische Erhebungen durch, erstellt Statistiken und veröffentlicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Publikationen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Letzteres gilt nicht, wenn der Postdiensteanbieter ausdrücklich einer Veröffentlichung zugestimmt hat.
  2. (2)Absatz 2,Folgende Statistiken sind zu erstellen:
    1. 1.Ziffer einsQuartalswerte bzw. Jahreswerte über Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
    2. 2.Ziffer 2Jahreswerte über die Anzahl der Annahmestellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3Jahreswerte über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4Jahreswerte über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    5. 5.Ziffer 5Jahreswerte über die Anzahl der Abholstationen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    6. 6.Ziffer 6Jahreswerte über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
    7. 7.Ziffer 7Jahreswerte über die Anzahl der Hausbrieffachanlagen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    8. 8.Ziffer 8Quartalswerte über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Beschäftigten,
    9. 9.Ziffer 9Jahreswerte über Investitionen im Postsektor,
    10. 10.Ziffer 10Jahreswerte zur Anzahl der im ersten, zweiten oder einem weiteren Zustellversuch an verschiedenen Zustellpunkten zugestellten Paketsendungen,
    11. 11.Ziffer 11Jahreswerte über verloren gegangene Sendungen,
    12. 12.Ziffer 12Jahreswerte über Beschwerden bei den Postdiensteanbietern,
    13. 13.Ziffer 13Jahreswerte zu Nachhaltigkeitskennzahlen,
    14. 1014.Ziffer 1014Halbjahreswerte über Beschäftigte von Paketzustelldienstanbietern,
    15. 1115.Ziffer 1115Jahreswerte zu Unterauftragnehmern von Paketzustelldienstanbietern,
    16. 1216.Ziffer 1216Jahresangaben zu öffentlich zugänglichen Preislisten von Paketzustelldienstanbietern.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten