§ 21 EEA-VStS-G Vollziehung

Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 3, Absatz 2, ist die Bundesregierung betraut.
  2. (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph 3, Absatz 2, ist die Bundesregierung betraut.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

(Anm.: Abs. 2 (Verfassungsbestimmung) aufgehoben durch Art. 8 Z 5, BGBl. I Nr. 14/2019)Anmerkung, Absatz 2, (Verfassungsbestimmung) aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,)

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.01.2019
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 3, Absatz 2, ist die Bundesregierung betraut.
  2. (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph 3, Absatz 2, ist die Bundesregierung betraut.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

(Anm.: Abs. 2 (Verfassungsbestimmung) aufgehoben durch Art. 8 Z 5, BGBl. I Nr. 14/2019)Anmerkung, Absatz 2, (Verfassungsbestimmung) aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,)

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