§ 36a PAG

Patentamtsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, eingereicht werden, sind § 3 Abs. 1, §§ 5, 13 Abs. 1 und 9, § 15 Abs. 1, §§ 17, 20 Z 1, § 22 Abs. 1 Z 2, §§ 23, 25, 26 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, eingereicht werden, sind Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraphen 5, 13, Absatz eins und 9, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraphen 17, 20, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 23, 25, 26, Absatz 4 und Paragraph 28, Absatz eins, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Jahres- und Erneuerungsgebühren für Schutzzertifikate, Marken und Muster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 liegt, sind § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Jahres- und Erneuerungsgebühren für Schutzzertifikate, Marken und Muster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 liegt, sind Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz eins, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Für Jahres- und Erneuerungsgebühren für Schutzzertifikate, Marken und Muster, deren Fälligkeitstag nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 liegt und deren Zahlung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtswirksam bewirkt wurde, sind § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 bis 1b in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Jahres- und Erneuerungsgebühren für Schutzzertifikate, Marken und Muster, deren Fälligkeitstag nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 liegt und deren Zahlung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtswirksam bewirkt wurde, sind Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz eins bis eins b in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2011 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 Z 2 bis 11 in der vor dem 1. Jänner 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2011, eingereicht werden, ist Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2 bis 11 in der vor dem 1. Jänner 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Stand vor dem 20.05.2011

In Kraft vom 01.01.2011 bis 20.05.2011
  1. (1)Absatz eins,Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, eingereicht werden, sind § 3 Abs. 1, §§ 5, 13 Abs. 1 und 9, § 15 Abs. 1, §§ 17, 20 Z 1, § 22 Abs. 1 Z 2, §§ 23, 25, 26 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, eingereicht werden, sind Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraphen 5, 13, Absatz eins und 9, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraphen 17, 20, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 23, 25, 26, Absatz 4 und Paragraph 28, Absatz eins, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Jahres- und Erneuerungsgebühren für Schutzzertifikate, Marken und Muster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 liegt, sind § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Jahres- und Erneuerungsgebühren für Schutzzertifikate, Marken und Muster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 liegt, sind Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz eins, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Für Jahres- und Erneuerungsgebühren für Schutzzertifikate, Marken und Muster, deren Fälligkeitstag nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 liegt und deren Zahlung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtswirksam bewirkt wurde, sind § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 bis 1b in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Jahres- und Erneuerungsgebühren für Schutzzertifikate, Marken und Muster, deren Fälligkeitstag nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 liegt und deren Zahlung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtswirksam bewirkt wurde, sind Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz eins bis eins b in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2011 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 Z 2 bis 11 in der vor dem 1. Jänner 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2011, eingereicht werden, ist Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2 bis 11 in der vor dem 1. Jänner 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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