§ 18 EEA-VStS-G Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999

Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht aus, insoweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen Möglichkeiten bieten, die Vorschriften der Richtlinie 2014/41/EU weiter zu verstärken oder zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Beweiserhebung beitragen, sofern das in der Richtlinie 2014/41/EU niedergelegte Schutzniveau gewahrt ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999

Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht aus, insoweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen Möglichkeiten bieten, die Vorschriften der Richtlinie 2014/41/EU weiter zu verstärken oder zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Beweiserhebung beitragen, sofern das in der Richtlinie 2014/41/EU niedergelegte Schutzniveau gewahrt ist.

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