Gesetzesaktualisierungen

476 Gesetze aktualisiert am 13.08.2026

Gesetze 241-250 von 476

9 Paragrafen zu Notar-E-Identifikations-Verordnung (NEIV) aktualisiert


§ 6 NEIV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.(2)Absatz 2,Die Änderung des Verordnungstitels und § 5a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2020 in Kraft. § 5a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.Die Änderung des Verordnungstite... mehr lesen...


§ 5a NEIV (weggefallen)

§ 5a NEIV seit 30.06.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 NEIV Ausführung des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens durch Dienstleister

Der Notar kann sich für die Ausführung des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens gemäß dieser Verordnung eines Dienstleisters (Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien ... mehr lesen...


§ 4 NEIV Zwingender Abbruch des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens

(1)Absatz eins,Der Vorgang der Online-Identifikation ist vorbehaltlich der Fälle gemäß Abs. 2 abzubrechen, wennDer Vorgang der Online-Identifikation ist vorbehaltlich der Fälle gemäß Absatz 2, abzubrechen, wenn1.Ziffer einseine für die Anfertigung einer Bildschirmkopie geeignete visuelle Überprüf... mehr lesen...


§ 3 NEIV Verfahrensbezogene Sicherungsmaßnahmen

(1)Absatz eins,Der dem Zweck der elektronisch unterstützten Identitätsfeststellung und -prüfung dienende Teil des Gesprächs mit der Partei ist zumindest akustisch zur Gänze aufzuzeichnen; § 12 Abs. 4 DSG ist anzuwenden. Darüber hinaus sind Bildschirmkopien anzufertigen, die bei geeigneten Belicht... mehr lesen...


§ 2 NEIV Organisatorische Sicherungsmaßnahmen

(1)Absatz eins,Der Notar darf für das elektronisch unterstützte Identifikationsverfahren nur Mitarbeiter einsetzen, die für dessen Durchführung besonders geschult und zuverlässig sind. Im Rahmen der Schulung sind den Mitarbeitern jedenfalls ausreichende Kenntnisse über den rechtlichen Rahmen des ... mehr lesen...


§ 1 NEIV Gegenstand

(1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden für die Errichtung eines elektronischen Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b NO) Sicherungsmaßnahmen zum Ausgleich des durch die Verwendung eines elektronisch unterstützten Verfahrens zur Prüfung und Feststel... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

20 Paragrafen zu 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (2. COVID-19-JuBG) aktualisiert


§ 17 2. COVID-19-JuBG Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.(2)Absatz 2,Die §§ 1 bis 5 treten mit 1. April 2020 in Kraft. Die §§ 1, 3 und 4 treten mit Ablauf... mehr lesen...


§ 16 2. COVID-19-JuBG (weggefallen)

§ 16 2. COVID-19-JuBG seit 31.12.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 2. COVID-19-JuBG (weggefallen)

§ 15 2. COVID-19-JuBG seit 30.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 2. COVID-19-JuBG (weggefallen)

§ 14 2. COVID-19-JuBG seit 31.12.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 2. COVID-19-JuBG (weggefallen)

§ 13 2. COVID-19-JuBG seit 31.01.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 2. COVID-19-JuBG (weggefallen)

§ 12 2. COVID-19-JuBG seit 31.12.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 11a 2. COVID-19-JuBG (weggefallen)

§ 11a 2. COVID-19-JuBG seit 31.12.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 2. COVID-19-JuBG (weggefallen)

§ 11 2. COVID-19-JuBG seit 29.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 2. COVID-19-JuBG Überbrückungskredite

 Die Gewährung eines Überbrückungskredits in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG während des Zeitraums, in dem die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, nach § 9 dieses B... mehr lesen...


§ 9 2. COVID-19-JuBG Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung

(1)Absatz eins,Eine Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, besteht nicht bei einer im Zeitraum von 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 eingetretenen Überschuldung.(2)Absatz 2,Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums ist ein Insol... mehr lesen...


§ 8 2. COVID-19-JuBG (weggefallen)

§ 8 2. COVID-19-JuBG seit 31.12.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 2. COVID-19-JuBG (weggefallen)

§ 7 2. COVID-19-JuBG seit 29.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 2. COVID-19-JuBG (weggefallen)

§ 6 2. COVID-19-JuBG seit 29.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 2. COVID-19-JuBG (weggefallen)

§ 5 2. COVID-19-JuBG seit 31.12.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 2. COVID-19-JuBG (weggefallen)

§ 4 2. COVID-19-JuBG seit 30.06.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 2. COVID-19-JuBG (weggefallen)

§ 3 2. COVID-19-JuBG seit 30.06.2022 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 2. COVID-19-JuBG Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen

(1)Absatz eins,Für Verbraucherkreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 31. Jänner 2021 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von zehn Mona... mehr lesen...


§ 1 2. COVID-19-JuBG (weggefallen)

§ 1 2. COVID-19-JuBG seit 30.06.2022 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

47 Paragrafen zu FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) aktualisiert


Art. 10 § 33 FOnV 2006

§ 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, sowie die Paragraphen 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. mehr lesen...


Art. 10 § 32 FOnV 2006

(1)Absatz eins,Teilnehmer sind1.Ziffer einszu § 31 Z 1 die Gastgewerbeberechtigten im Sinn des § 4 Abs. 6 GSpG.zu Paragraph 31, Ziffer eins, die Gastgewerbeberechtigten im Sinn des Paragraph 4, Absatz 6, GSpG.2.Ziffer 2zu § 31 Z 2 die Schuldner der Abgaben nach §§ 1, 57 und 58 GSpG.zu Paragraph 3... mehr lesen...


Art. 10 FOnV 2006 (weggefallen)

Art. 10 FOnV 2006 seit 31.12.2010 weggefallen. mehr lesen...


Art. 9 § 30 FOnV 2006

§ 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, sowie die Paragraphen 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. mehr lesen...


Art. 9 § 29 FOnV 2006

Teilnehmer sind die Teilnehmer im Sinn des § 2 Abs. 1, sowie nach Maßgabe ihrer Berufsbefugnisse Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs. 2. Nicht zumutbar im Sinn des § 121a Abs. 5 BAO ist die elektronische Übermittlung dann, wenn die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach § 2 der Fin... mehr lesen...


Art. 9 § 28 FOnV 2006 Schenkungsmeldung

Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen von Anzeigen nach § 121a Abs. 5 BAO. Gegenstand der Übermittlung auf elektronischem Weg sind die gemäß § 121a BAO zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen von Anzeigen nach Paragr... mehr lesen...


Art. 9 FOnV 2006 (weggefallen)

Art. 9 FOnV 2006 seit 31.07.2008 weggefallen. mehr lesen...


Art. 8 § 27 FOnV 2006

§ 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, sowie die Paragraphen 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. mehr lesen...


Art. 8 § 26 FOnV 2006

Teilnehmer sind die Gemeinden. mehr lesen...


Art. 8 § 25 FOnV 2006 Kommunalsteuer

Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen zwischen den Gemeinden und den Abgabenbehörden des Bundes nach §§ 11 und 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 und 2 des Kommu... mehr lesen...


Art. 7 § 24 FOnV 2006 (weggefallen)

Art. 7 § 24 FOnV 2006 seit 27.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 7 § 23 FOnV 2006 (weggefallen)

Art. 7 § 23 FOnV 2006 seit 27.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 7 § 22 FOnV 2006 (weggefallen)

Art. 7 § 22 FOnV 2006 seit 27.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 6 § 21 FOnV 2006

§ 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, sowie die Paragraphen 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. mehr lesen...


Art. 6 § 20 FOnV 2006

Teilnehmer sind die im § 108g Abs. 3 EStG 1988 bezeichneten Rechtsträger. Teilnehmer sind die im Paragraph 108 g, Absatz 3, EStG 1988 bezeichneten Rechtsträger. mehr lesen...


Art. 6 § 19 FOnV 2006 Zukunftsvorsorge

Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108g EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 108g Abs. 4 EStG 1988 zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach Paragraph 108 g, EStG 1988. Gegenstand der ... mehr lesen...


Art. 5 § 18 FOnV 2006

§ 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, sowie die Paragraphen 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. mehr lesen...


Art. 5 § 17 FOnV 2006

Teilnehmer sind die im § 108a Abs. 3 EStG 1988 bezeichneten Rechtsträger. Teilnehmer sind die im Paragraph 108 a, Absatz 3, EStG 1988 bezeichneten Rechtsträger. mehr lesen...


Art. 5 § 16 FOnV 2006 Pensionsvorsorge

Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108a EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 108a Abs. 4 EStG 1988 zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach Paragraph 108 a, EStG 1988. Gegenstand der ... mehr lesen...


Art. 4 § 15 FOnV 2006

§ 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, sowie die Paragraphen 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. mehr lesen...


Art. 4 § 14 FOnV 2006

Teilnehmer sind die Bausparkassen (§ 1 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993). Teilnehmer sind die Bausparkassen (Paragraph eins, Absatz eins, des Bausparkassengesetzes – BSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,). mehr lesen...


Art. 4 § 13 FOnV 2006 Bausparen

Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108 Abs. 5 und 7 EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß §§ 5 und 10 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005, zu übermittelnden Daten. ... mehr lesen...


Art. 3 § 12 FOnV 2006

§ 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, sowie die Paragraphen 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. mehr lesen...


Art. 3 § 11 FOnV 2006

Teilnehmer sind die in § 2 Abs. 2 Z 2 bis 4 Genannten. Hinsichtlich der Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten gelten § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4. Teilnehmer hinsichtlich der Abgabenerklärung gemäß § 10 Abs. 1 GrEStG 1987 sind nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 GrEStG 1987 auch die Teilnehm... mehr lesen...


Art. 3 § 10 FOnV 2006 Gebühren und Verkehrsteuern

Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Abgabenerklärungen, Selbstberechnungen und Anmeldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 und der Verrechnungsweisung nach § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 des Gebührengesetzes 1957. Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstüt... mehr lesen...


Art. 2 § 9 FOnV 2006 (weggefallen)

Art. 2 § 9 FOnV 2006 seit 31.03.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 8 FOnV 2006 (weggefallen)

Art. 2 § 8 FOnV 2006 seit 31.03.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 7 FOnV 2006 (weggefallen)

Art. 2 § 7 FOnV 2006 seit 31.03.2012 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 8 FOnV 2006

Dem Zahlungspflichtigen ist die elektronische Überweisung zumutbar, wenn er das ihm von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt und er über einen Internet-Anschluss verfügt. mehr lesen...


Art. 1 § 7 FOnV 2006 Entrichtung

Die Beauftragung zur Entrichtung von Abgaben durch elektronische Überweisung im Sinn des § 211 Abs. 3 BAO hat Die Beauftragung zur Entrichtung von Abgaben durch elektronische Überweisung im Sinn des Paragraph 211, Absatz 3, BAO hat1.Ziffer einswenn das dem Zahlungspflichtigen von seinem Kreditins... mehr lesen...


Art. 1 § 6 FOnV 2006 Ausschluss von Teilnehmern

Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die1.Ziffer einsauf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,2.Ziffer 2eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder3.Ziffer 3Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder G... mehr lesen...


Art. 1 § 5b FOnV 2006 Elektronische Zustellung

(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.(2)Absatz 2,Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt und einer Abgaben... mehr lesen...


Art. 1 § 5a FOnV 2006 (weggefallen)

Art. 1 § 5a FOnV 2006 seit 27.03.2020 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 5 FOnV 2006 Unbeachtliche Anbringen

Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dan... mehr lesen...


Art. 1 § 4 FOnV 2006 Elektronische Akteneinsicht

Im Verfahren FinanzOnline ist1.Ziffer einsfür Teilnehmer gemäß § 2 Abs. 1 die Abfrage sie betreffender personenbezogener Daten sowiefür Teilnehmer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, die Abfrage sie betreffender personenbezogener Daten sowie2.Ziffer 2für Parteienvertreter die Abfrage von personenbezo... mehr lesen...


Art. 1 § 3d FOnV 2006 Außerkraftsetzen der Zugangsdaten

(1)Absatz eins,Das Finanzamt Österreich hat bekanntgegebene Zugangsdaten außer Kraft zu setzen, wenn dies erforderlich ist um den unbefugten Gebrauch zu unterbinden oder zu verhindern.(2)Absatz 2,Das Finanzamt Österreich hat Zugangsdaten außer Kraft zu setzen, wenn es davon Kenntnis erlangt, dass... mehr lesen...


Art. 1 § 3c FOnV 2006 Rücksetzung der Zugangsdaten

(1)Absatz eins,Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag bekanntgegebene Zugangsdaten durch neu bekanntgegebene Zugangsdaten zu ersetzen („Rücksetzung“). Der Antrag kann postalisch oder persönlich durch die in § 3a oder § 3b genannten Personen gestellt werden. Der Antrag auf Rücksetzung der Zugangs... mehr lesen...


Art. 1 § 3b FOnV 2006 Bekanntgabe von Zugangsdaten an nicht natürliche Personen

(1)Absatz eins,Zugangsdaten werden auf Antrag des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters der nicht natürlichen Person bekanntgegeben. Die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten erfordert eine beglaubigte Spezialvollmacht. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahme... mehr lesen...


Art. 1 § 3a FOnV 2006 Bekanntgabe von Zugangsdaten an natürliche Personen

(1)Absatz eins,Nach Maßgabe des Abs. 3 sind Zugangsdaten auf Antrag einer natürlichen Person bekanntzugeben. Die Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten ist zulässig, allerdings erfordert die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten eine beglaubigte Spezia... mehr lesen...


Art. 1 § 3 FOnV 2006 Teilnahme an FinanzOnline

Die Teilnahme an FinanzOnline kann ausschließlich erfolgen nach einer Identifikation mittels1.Ziffer einsE-ID gemäß § 4 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004,E-ID gemäß Paragraph 4, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,2.Ziffer 2elekt... mehr lesen...


Art. 1 § 2 FOnV 2006 Teilnehmer

(1)Absatz eins,Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige sowie deren gesetzliche Vertreter und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2 BAO).Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige sowie deren gesetzliche Vert... mehr lesen...


Art. 1 § 1 FOnV 2006 Allgemeine Vorschriften

Allgemeine Vorschriften, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), elektronische Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung von Abgaben im Wege de... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

49 Paragrafen zu Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-ZG) aktualisiert


§ 47 IStGH-ZG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Justiz und für Inneres - je nach ihrem Wirkungsbereich - betraut. mehr lesen...


§ 46 IStGH-ZG Inkrafttreten von Novellen ab 2020

 Der Titel, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die §§ 3, 17 Abs. 1 Z 2, Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, 2 und 4, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs 1, 2, 5, 7 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 2, § 33 Abs. 4, § 41 Abs. 2 und 3, die Überschrift zum Dritten Teil, § 45 samt Überschrift und... mehr lesen...


§ 45 IStGH-ZG Schlussbestimmungen

Inkrafttreten der Stammfassung, Verweise(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.(2)Absatz 2,In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. mehr lesen...


§ 42 IStGH-ZG Übernahme der Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen

(1)Absatz eins,Die Vollstreckung der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs, mit der eine Wiedergutmachungsanordnung, die auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs zulässig, wenn die Ei... mehr lesen...


§ 41 IStGH-ZG Übernahme der Vollstreckung von Geldstrafen und vermögensrechtlichen

Anordnungen(1)Absatz eins,Einem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um Vollstreckung einer Entscheidung, mit der eine Geldstrafe verhängt oder eine vermögensrechtliche Anordnung ausgesprochen wurde, ist durch das zuständige Gericht zu entsprechen, wenn die Einbringung der Geldstrafe im... mehr lesen...


§ 40 IStGH-ZG Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen Straftaten gegen die Rechtspflege

Auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Art. 70 des Statuts verhängt wurden, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 32 Abs. 1 und 5, 33 Abs. 1 bis 5 und 39 keine Anwendung. Das Verfa... mehr lesen...


§ 39 IStGH-ZG Kosten

(1)Absatz eins,Die gewöhnlichen Kosten des Strafvollzugs sind von Österreich zu tragen.(2)Absatz 2,Andere Kosten einschließlich der Kosten der Überstellung des Verurteilten vom oder zum Gerichtshof oder aus einem oder in einen anderen Vollstreckungsstaat sowie der Kosten eines vom Internationalen... mehr lesen...


§ 38 IStGH-ZG Beendigung des Strafvollzuges

(1)Absatz eins,Teilt der Internationale Strafgerichtshof mit, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu beenden ist, so ist der Strafgefangene umgehend freizulassen oder der für die Vollziehung fremdenrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörde zu übergeben, sofern nicht ein inländisches Str... mehr lesen...


§ 37 IStGH-ZG Übertragung der Strafvollstreckung an einen anderen Staat

(1)Absatz eins,Einem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs auf Überstellung des Strafgefangenen in einen anderen Staat zur Fortsetzung der Strafvollstreckung ist umgehend zu entsprechen.(2)Absatz 2,Ersucht ein Strafgefangener um Vollstreckung der über ihn vom Internationalen Strafgericht... mehr lesen...


§ 36 IStGH-ZG Bedingte Entlassung und Begnadigung

(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Über die bedingte Entlassung, eine Begnadigung oder die Herabsetzung der Strafe eines vom Internationalen Strafgerichtshof Verurteilten entscheidet der Internationale Strafgerichtshof.(2)Absatz 2,Stellt die verurteilte Person einen Antrag auf bedingte Entlas... mehr lesen...


§ 35 IStGH-ZG Berichte über den Strafvollzug

Die Justizanstalt, in der der Strafgefangene die vom Internationalen Strafgerichtshof verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, hat dem Bundesministerium für Justiz zumindest einmal jährlich und nach Abschluss der Vollstreckung einen Führungs- und Gesundheitsbericht vorzulegen. Dem Bundesministerium für... mehr lesen...


§ 34 IStGH-ZG Spezialität der Vollstreckung

(1)Absatz eins,Eine zur Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Freiheitsstrafe übernommene Person darf in Österreich ohne Zustimmung des Internationalen Strafgerichtshofs wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich das Urteil des Internationalen S... mehr lesen...


§ 33 IStGH-ZG Verfahren zur Übernahme der Strafvollstreckung

(1)Absatz eins,Hat der Internationale Strafgerichtshof bestimmt, dass ein Verurteilter die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in Österreich zu verbüßen hat, und ersucht er, den Verurteilten zum Strafvollzug zu übernehmen, so ist diese Mitteilung dem Bundesminister für Justiz zuzuleiten.(2)Absatz ... mehr lesen...


§ 32 IStGH-ZG Übernahme der Vollstreckung von Freiheitsstrafen

Allgemeine Bestimmungen(1)Absatz eins,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch eine an den Internationalen Strafgerichtshof gerichtete Erklärung die Bereitschaft der Republik Österreich bekunden, Personen zur Vollstreckung der ... mehr lesen...


§ 31 IStGH-ZG Durchlieferung und Durchbeförderung

(1)Absatz eins,Auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs werden Personen durch Österreich durchgeliefert und zur Sicherung der Durchlieferung in Haft gehalten.(2)Absatz 2,Ein Ersuchen um Bewilligung der Durchlieferung ist nicht erforderlich, wenn die Person auf dem Luftweg befördert wird... mehr lesen...


§ 30 IStGH-ZG Spezialität

(1)Absatz eins,Eine Person, die nach diesem Bundesgesetz an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt wird, darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als jener, die der Überstellung zu Grunde liegt, nicht verfolgt, in Haft genommen oder abgeurteilt werden.(2)Absatz 2,Au... mehr lesen...


§ 29 IStGH-ZG Konkurrierende Ersuchen

(1)Absatz eins,Erhält die Republik Österreich ein Überstellungsersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und ein Auslieferungsersuchen eines anderen Staates, die dieselbe Person betreffen, so entscheidet der Bundesminister für Justiz nach Art. 90 des Statuts, welchem Ersuchen Vorrang zukommt... mehr lesen...


§ 28 IStGH-ZG Vorläufige Übergabe und Widerruf der Anordnung der Überstellung

(1)Absatz eins,Ist gegen den Beschuldigten ein inländisches Strafverfahren anhängig oder verbüßt er im Inland eine Strafe wegen einer anderen Tat als derjenigen, derentwegen die Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof angeordnet wurde, so kann er dem Internationalen Strafgerichtshof ... mehr lesen...


§ 27 IStGH-ZG Übergabe an den Internationalen Strafgerichtshof

(1)Absatz eins,Nach Rechtskraft der Anordnung der Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof hat das Gericht die Sicherheitsbehörde zu beauftragen, die zu überstellende Person unverzüglich dem Internationalen Strafgerichtshof zu übergeben. Sofern keine schwerwiegenden Sicherheitsbedenke... mehr lesen...


§ 26 IStGH-ZG Überstellungshaft und Anordnung der Überstellung

(1)Absatz eins,Ersucht der Internationale Strafgerichtshof um Festnahme und Überstellung eines Beschuldigten, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Bewilligung einer Anordnung der Festnahme und die Verhängung der Überstellungshaft zu beantragen. Das Gericht hat nach Maßgabe der folgenden ... mehr lesen...


§ 25 IStGH-ZG Vereinfachte Überstellung

(1)Absatz eins,Hat die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs gemäß § 24 Abs. 1 in vorläufige Überstellungshaft genommene Person vor Ablauf der in § 24 Abs. 3 angeführten Frist eingewilligt, an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt zu werden, so hat das Gericht,... mehr lesen...


§ 24 IStGH-ZG Vorläufige Überstellungshaft

(1)Absatz eins,Liegt ein Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um vorläufige Festnahme vor, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Festnahme der gesuchten Person zu bewilligen und die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Intern... mehr lesen...


§ 23 IStGH-ZG Überstellungshaft, Überstellung und Durchlieferung

Anbot der Überstellung(1)Absatz eins,Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, bei der die Zulässigkeit des Verfahrens nicht nach § 5 Abs. 2 anzufe... mehr lesen...


§ 21 IStGH-ZG Rechtshilfeleistung durch den Internationalen Strafgerichtshof

(1)Absatz eins,Ist bei einem österreichischen Gericht ein Strafverfahren wegen eines Verhaltens anhängig, das den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs unterliegenden Verbrechens oder eines anderen schweren Verbrechens nach österreichischem Recht erfüllt, so k... mehr lesen...


§ 20 IStGH-ZG Übermittlung von Aktenabschriften oder Informationen Dritter

Ersucht der Internationale Strafgerichtshof um Rechtshilfe durch Übermittlung von Aktenabschriften (Ablichtungen) oder Informationen, die den österreichischen Behörden von einem anderen Staat oder einer zwischenstaatlichen oder internationalen Organisation unter dem Vorbehalt der Vertraulichkeit ... mehr lesen...


§ 19 IStGH-ZG Akteneinsicht und Übermittlung von Informationen, die die nationale Sicherheit betreffen

(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs ist Rechtshilfe durch Übermittlung von Gegenständen, Akten oder Aktenabschriften (Ablichtungen) sowie durch Gewährung von Akteneinsicht zu leisten.(2)Absatz 2,Betreffen die Akten die nationale Sicherheit, in... mehr lesen...


§ 18 IStGH-ZG Überstellung von Häftlingen zu Beweiszwecken

(1)Absatz eins,Eine im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche Person ist auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung, der Gegenüberstellung oder einer sonstigen Untersuchungshandlung unter zu vereinbarenden Bedingungen dem Gerichts... mehr lesen...


§ 17 IStGH-ZG Vernehmung einer verdächtigen Person

(1)Absatz eins,Eine Person, die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs wegen des Verdachts, eine in seine Zuständigkeit fallende strafbare Handlung begangen zu haben, vernommen wird, ist vor der Vernehmung über den gegen sie bestehenden Tatverdacht sowie darüber zu unterr... mehr lesen...


§ 16 IStGH-ZG Ladung von Personen

(1)Absatz eins,Der Internationale Strafgerichtshof ist befugt, Personen, die sich in der Republik Österreich aufhalten, Ladungen und andere Aktenstücke unmittelbar im Weg der Post zuzustellen. Die Zustellung durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz wird dadurch nicht ausgeschlossen.(2)... mehr lesen...


§ 15 IStGH-ZG Aufschub der Erledigung von Rechtshilfeersuchen

(1)Absatz eins,Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens kann aufgeschoben werden:1.Ziffer einsbis zur Entscheidung über eine Anfechtung der Zuständigkeit nach den Art. 17 bis 19 des Statuts, sofern der Internationale Strafgerichtshof nicht ausdrücklich angeordnet hat, dass der Ankläger die Bewei... mehr lesen...


§ 13 IStGH-ZG Besondere Bestimmungen

Ermittlungen und Verhandlungen des Internationalen Strafgerichtshofs in Österreich(1)Absatz eins,Der Internationale Strafgerichtshof ist befugt, selbständig Zeugen und Beschuldigte in Österreich zu vernehmen sowie einen nicht mit der Vornahme von Veränderungen verbundenen Augenschein an öffentlic... mehr lesen...


§ 12 IStGH-ZG Freies Geleit

(1)Absatz eins,Personen, die vom Internationalen Strafgerichtshof aus dem Ausland geladen worden sind, um vor dem Gerichtshof zu erscheinen, oder deren Anwesenheit am Sitz des Internationalen Strafgerichtshofs erforderlich ist, haben zu diesem Zweck das Recht auf freie Durchreise durch das Gebiet... mehr lesen...


§ 11 IStGH-ZG Vertraulichkeit

Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen sind vertraulich zu behandeln, soweit deren Offenlegung nicht für die Erledigung des Ersuchens erforderlich ist. mehr lesen...


§ 10 IStGH-ZG Kosten

(1)Absatz eins,Kosten der Erledigung von Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs sind von der Republik Österreich zu tragen.Ausgenommen sind:1.Ziffer einsKosten im Zusammenhang mit der Überstellung von Häftlingen zu Beweiszwecken nach Art. 93 des Statuts;Kosten im Zusammenhang mit der Über... mehr lesen...


§ 9 IStGH-ZG Konsultationspflicht; Ablehnung von Ersuchen des Gerichtshofs

(1)Absatz eins,Mit dem Internationalen Strafgerichtshof sind Konsultationen zum Zweck der Regelung der Angelegenheit insbesondere dann durchzuführen, wenn die Erledigung eines Ersuchens des Gerichtshofs1.Ziffer einseinem anerkannten Rechtsgrundsatz entgegenstünde (Art. 93 Abs. 3 des Statuts);eine... mehr lesen...


§ 8 IStGH-ZG Verkehr mit dem Internationalen Strafgerichtshof

(1)Absatz eins,Der Verkehr mit dem Internationalen Strafgerichtshof findet grundsätzlich unter Vermittlung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten statt. Erledigungsakten sind auch dann unter Vermittlung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten dem Internationalen Straf... mehr lesen...


§ 7 IStGH-ZG Überstellung österreichischer Staatsbürger

(Verfassungsbestimmung) Die österreichische Staatsbürgerschaft steht einer Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof (§§ 24 bis 28), einer Durchlieferung oder Durchbeförderung (§ 31) sowie einer Überstellung an einen anderen Staat zur Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerich... mehr lesen...


§ 5 IStGH-ZG Anfechtung der Zulässigkeit des Verfahrens und Verfahrensabtretung an den Internationalen Strafgerichtshof

(1)Absatz eins,Beansprucht der Internationale Strafgerichtshof seine Zuständigkeit für eine Strafsache, so kann der Bundesminister für Justiz die österreichische Zuständigkeit im Sinne von Art. 18 des Statuts geltend machen oder die Zulässigkeit des Verfahrens oder die Gerichtsbarkeit des Gericht... mehr lesen...


§ 4 IStGH-ZG Österreichische Gerichtsbarkeit

(1)Absatz eins,Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte wird durch die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs nicht ausgeschlossen.(2)Absatz 2,Die österreichische Gerichtsbarkeit entfällt jedoch für Taten, derentwegen die Person vom Internationalen Strafgerichtshof rechtskräft... mehr lesen...


§ 3 IStGH-ZG Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs

Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen nach Art. 25 des Statuts Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts übe... mehr lesen...


§ 2 IStGH-ZG Grundsatz der Zusammenarbeit

(1)Absatz eins,Alle Organe des Bundes, insbesondere die Gerichte, Staatsanwaltschaften, Strafvollstreckungsbehörden und Sicherheitsbehörden, sind verpflichtet, mit dem Internationalen Strafgerichtshof umfassend zusammenzuarbeiten.(2)Absatz 2,Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht insbesondere dari... mehr lesen...


§ 1 IStGH-ZG Allgemeine Bestimmungen

Internationaler Strafgerichtshof Der Begriff “Internationaler Strafgerichtshof” im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet den mit dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, BGBl. III Nr. 180, (in der Folge: Statut) errichteten Internationalen Strafgerichtshof ei... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

7 Paragrafen zu Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) aktualisiert


§ 4 COVID-19-GesG

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1 und § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft. § 1 sowie § 2 Abs. 1, 2 und 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023, § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassun... mehr lesen...


§ 3a COVID-19-GesG (weggefallen)

§ 3a COVID-19-GesG seit 30.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 COVID-19-GesG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut. mehr lesen...


§ 2 COVID-19-GesG (weggefallen)

§ 2 COVID-19-GesG seit 30.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 COVID-19-GesG (weggefallen)

§ 1 COVID-19-GesG seit 30.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

33 Paragrafen zu Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten (IG-ZG) aktualisiert


§ 30 IG-ZG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Justiz und für Inneres je nach ihrem Wirkungsbereich betraut. mehr lesen...


§ 29 IG-ZG Inkrafttreten von Novellen

(1)Absatz eins,§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011, tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.(2)Absatz 2,Der Titel, § 1a samt Überschrift, § 4 Abs. 3 und 4, ... mehr lesen...


§ 28 IG-ZG Schlussbestimmungen

Inkrafttreten der Stammfassung, Verweise(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.(Anm.: Abs. 1a jetzt § 29 Abs. 1)Anmerkung, Absatz eins a, jetzt Paragraph 29, Absatz eins,)(2)Absatz 2,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als... mehr lesen...


§ 27 IG-ZG Vollstreckung von Rückstellungsentscheidungen

Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Gerichtes auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingung des § 79 Abs. 2 der Exekutionsordnung erfüllen. Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Geric... mehr lesen...


§ 25 IG-ZG Beendung des Strafvollzuges

(1)Absatz eins,Teilt das Internationale Gericht mit, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu beenden ist, so ist der Strafgefangene umgehend freizulassen oder der für die Vollziehung fremdenpolizeilicher Vorschriften zuständigen Behörde zu übergeben, sofern nicht ein inländisches Strafverfah... mehr lesen...


§ 24 IG-ZG Übertragung der Strafvollstreckung an einen anderen Staat

(1)Absatz eins,Die übernommene Strafvollstreckung kann mit Zustimmung des Internationalen Gerichtes auf Ersuchen eines dritten Staates diesem übertragen werden.(2)Absatz 2,Einem Ersuchen des Internationalen Gerichtes auf Überstellung eines Strafgefangenen in einen anderen Staat ist umgehend zu en... mehr lesen...


§ 23 IG-ZG Bedingte Entlassung und Begnadigung

(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Über die bedingte Entlassung oder Begnadigung oder eine Abänderung der Strafe eines vom Internationalen Gericht Verurteilten entscheidet der Präsident des Internationalen Gerichtes.(2)Absatz 2,Alle Anträge auf bedingte Entlassung, Begnadigung oder Abänderung... mehr lesen...


§ 22 IG-ZG Berichte über den Strafvollzug

Die Justizanstalt, in der der Strafgefangene die vom Internationalen Gericht verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, hat dem Bundesminister für Justiz zumindest einmal jährlich und nach Abschluß der Vollstreckung einen Führungs- und Gesundheitsbericht vorzulegen. Dem Bundesminister für Justiz ist umge... mehr lesen...


§ 21 IG-ZG Spezialität der Vollstreckung

(1)Absatz eins,Eine zur Vollstreckung einer vom Internationalen Gericht verhängten Freiheitsstrafe übernommene Person darf in Österreich ohne Zustimmung des Internationalen Gerichtes wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich das Urteil des Internationalen Gerichtes nicht be... mehr lesen...


§ 20 IG-ZG Verfahren zur Übernahme der Strafvollstreckung

(1)Absatz eins,Hat das Internationale Gericht bestimmt, daß ein Verurteilter die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in Österreich zu verbüßen hat, und ersucht es, den Verurteilten zum Strafvollzug zu übernehmen, so ist diese Mitteilung dem Bundesminister für Justiz zuzuleiten.(2)Absatz 2,Der Bund... mehr lesen...


§ 19 IG-ZG Übernahme der Strafvollstreckung

Allgemeine Bestimmungen(1)Absatz eins,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch eine an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gerichtete Erklärung die Bereitschaft der Republik Österreich bekunden, Personen zur Vollstreckung... mehr lesen...


§ 18 IG-ZG Durchbeförderung

(1)Absatz eins,Auf Ersuchen des Internationalen Gerichtes oder eines Staates, der die Vollstreckung einer von diesem Gericht verhängten Strafe übernommen hat, werden Personen durch Österreich durchbefördert und zur Sicherung der Durchbeförderung in Haft gehalten.(2)Absatz 2,Über die Durchbeförder... mehr lesen...


§ 17 IG-ZG Übergabe an das Internationale Gericht

(1)Absatz eins,Das Gericht hat die Sicherheitsbehörde zu beauftragen, die zu überstellende Person unverzüglich dem Internationalen Gericht zu übergeben. Sofern keine schwerwiegenden Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder das Internationale Gericht nicht eine andere Art der Übergabe begehrt, ist ... mehr lesen...


§ 16 IG-ZG Überstellungshaft und Anordnung der Überstellung

(1)Absatz eins,Liegt eine Haftanordnung des Internationalen Gerichts auf Grund einer bereits erhobenen Anklage oder ein Ersuchen dieses Gerichts um Festnahme und Überstellung des Beschuldigten vor, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Bewilligung der Festnahme des Beschuldigten, die Verh... mehr lesen...


§ 15 IG-ZG Vorläufige Überstellungshaft

(1)Absatz eins,Liegt ein Ersuchen des Internationalen Gerichtes um vorläufige Festnahme vor, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Festnahme zu bewilligen und die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen Gericht mitgeteilte... mehr lesen...


§ 14 IG-ZG Überstellungshaft, Überstellung und Durchbeförderung

Anbot der Überstellung(1)Absatz eins,Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts fallende strafbare Handlung begangen habe, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Vernehmung der Person und die V... mehr lesen...


§ 12 IG-ZG Akteneinsicht und Übermittlung von Aktenabschriften

(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Auf Ersuchen des Internationalen Gerichtes ist Rechtshilfe durch Übermittlung von Gegenständen, Akten oder Aktenabschriften (Ablichtungen) sowie durch Gewährung von Akteneinsicht zu leisten.(2)Absatz 2,Unterliegen die Akten besonderen Geheimhaltungsvorschrif... mehr lesen...


§ 11 IG-ZG Ladung von Personen

(1)Absatz eins,Das Internationale Gericht ist befugt, Personen in Österreich Ladungen und andere Aktenstücke unmittelbar im Weg der Post zuzustellen.(2)Absatz 2,Auf Ersuchen des Internationalen Gerichtes hat das österreichische Gericht Zeugen und Sachverständigen, die vor das Internationale Geric... mehr lesen...


§ 10 IG-ZG Rechtshilfe

Verfahrensvorschriften bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen(1)Absatz eins,Die Rechtshilfe für das Internationale Gericht ist nach den in Österreich geltenden Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen durchzuführen.(2)Absatz 2,Einem Ersuchen des Internationalen Gerichtes um Einhaltung... mehr lesen...


§ 9 IG-ZG Besondere Bestimmungen

(1)Absatz eins,Das Internationale Gericht ist befugt, selbständig Zeugen und Beschuldigte in Österreich zu vernehmen sowie einen Augenschein und andere Beweisaufnahmen durchzuführen, wenn dies dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unter Angabe der Zeit und des Gegenstandes der Ermi... mehr lesen...


§ 8 IG-ZG Freies Geleit

(1)Absatz eins,Personen, die vom Internationalen Gericht aus dem Ausland geladen worden sind, um vor diesem Gericht zu erscheinen, oder deren Anwesenheit am Sitz des Internationalen Gerichtes erforderlich ist, haben zu diesem Zweck das Recht auf freie Durchreise durch das Gebiet der Republik Öste... mehr lesen...


§ 7 IG-ZG Vorrechte und Immunitäten

(1)Absatz eins,Den Richtern, dem Leiter der Anklagebehörde und dem Kanzler des Internationalen Gerichtes stehen jene Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu, die Diplomaten nach dem Völkerrecht eingeräumt sind.(2)Absatz 2,Das Personal des Anklägers und des Kanzlers genießt die ... mehr lesen...


§ 6 IG-ZG Verkehr mit dem Internationalen Gericht

(1)Absatz eins,Der Verkehr mit dem Internationalen Gericht findet grundsätzlich unter Vermittlung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten statt. Erledigungsakte sind auch dann unter Vermittlung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten dem Internationalen Gericht zu über... mehr lesen...


§ 5 IG-ZG Überstellung österreichischer Staatsbürger

(Verfassungsbestimmung) Die österreichische Staatsbürgerschaft steht einer Überstellung an das Internationale Gericht nach § 16 oder einer Durchbeförderung nach § 18 nicht entgegen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Staat zur Vollstreckung einer vom Internationalen Gericht verh... mehr lesen...


§ 4 IG-ZG Österreichische Gerichtsbarkeit

(1)Absatz eins,Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte wird durch die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtes nicht ausgeschlossen.(2)Absatz 2,Die österreichische Gerichtsbarkeit entfällt jedoch für Handlungen, derentwegen der Verdächtige vom Internationalen Gericht rechtskräftig veru... mehr lesen...


§ 3 IG-ZG Zuständigkeit des Internationalen Gerichtes

(1)Absatz eins,Das Internationale Gericht nach § 1 Z 1 ist für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zur Last liegen, die seit dem 1. Jänner 1991 im Hoheitsgebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawie... mehr lesen...


§ 2 IG-ZG Allgemeiner Grundsatz

(1)Absatz eins,Die österreichischen Behörden, insbesondere die Gerichte, Staatsanwaltschaften, Strafvollstreckungsbehörden und Sicherheitsbehörden, sind verpflichtet, mit dem Internationalen Gericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und nach Maßgabe der Resolutionen des Sicherheitsrates... mehr lesen...


§ 1a IG-ZG Rechtshilfe für Einrichtungen der Vereinten Nationen zur Ermittlung oder Beweissicherung

(1)Absatz eins,Soweit einer Einrichtung, die von einem Organ der Vereinten Nationen gegründet wurde und die mit der Ermittlung oder Beweissicherung in Bezug auf schwere Straftaten betraut ist (Abs. 2), Rechtshilfe zu leisten ist, ist nach den §§ 2, 6, 7, 10 und 12 vorzugehen, wobei die Einrichtun... mehr lesen...


§ 1 IG-ZG Allgemeine Bestimmungen

Internationales Gericht Der Begriff „Internationales Gericht“ im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet1.Ziffer einsdas durch die Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993, BGBl. Nr. 37/1995, errichtete Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien,... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

7 Paragrafen zu Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) aktualisiert


§ 5 COVID-19-FondsG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 5 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 5, die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesmini... mehr lesen...


§ 4 COVID-19-FondsG In- und Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,§ 2 und § 3 Abs. 1 Z 7 und 8, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, in der Fassung Bund... mehr lesen...


§ 3 COVID-19-FondsG Verwendung der Mittel des Fonds

(1)Absatz eins,Die finanziellen Mittel des Fonds können insbesondere für die folgenden Handlungsfelder verwendet werden:1.Ziffer einsMaßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung;2.Ziffer 2Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Arbeitsmark... mehr lesen...


§ 2 COVID-19-FondsG Mittel des Fonds

§ 2 Die Dotierung des Fonds erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesfinanzgesetzes. Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht.Paragraph 2, Die Dotierung des Fonds erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesfin... mehr lesen...


§ 1 COVID-19-FondsG COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

(1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird der „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und von diesem verwaltet.(2)Absatz 2,Der Fonds verfolgt das Ziel, den ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

5 Paragrafen zu Zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register (WiEReG-EinsichtsV) aktualisiert


§ 3 WiEReG-EinsichtsV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 11. März 2020 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2 Z 1 und 5 bis 7 in der Fassung der Verordnung BGB1. II Nr. 571/2020 tritt mit l8. Dezember 2020 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 5 bis 7 in der Fassung der Verordnung BGB1. römisch zwei Nr. 5... mehr lesen...


§ 2 WiEReG-EinsichtsV

§ 1 Abs. 2 ist sinngemäß für die Übermittlung von Auszugsdaten in einer XML-Datei über das Webservice zur Einbindung der Geldwäschemeldestelle und des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (§ 1 Abs. 3 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016 in der Fassun... mehr lesen...


§ 1 WiEReG-EinsichtsV Inhalt von XML-Dateien

(1)Absatz eins,Bei Abruf eines erweiterten Auszuges durch einen Verpflichteten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit dem Webservice des Unternehmensserviceportals gemäß § 9 Abs. 3 WiEReG ist zusätzlich eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) zur Verfügung zu ste... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

12 Paragrafen zu Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung (EFZ-DV-VO) aktualisiert


§ 10 EFZ-DV-VO Schlussbestimmungen

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 tritt § 5 mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf Entgeltfortzahlungstage nach dem 30. Juni 2018 anzuwenden.Abweichend von Absatz eins, tritt Paragraph 5, mit 1... mehr lesen...


§ 9 EFZ-DV-VO Datenübermittlung

Die Österreichische Gesundheitskasse hat der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln. mehr lesen...


§ 8 EFZ-DV-VO Ausschluss der Leistungsgewährung infolge Zeitablaufes

Der Antrag auf die Gewährung eines Zuschusses oder einer Differenzvergütung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen. mehr lesen...


§ 7 EFZ-DV-VO Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat zu Unrecht erbrachte Zuschüsse oder Differenvergütungen vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zurückzufordern. Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält... mehr lesen...


§ 6 EFZ-DV-VO Höhe der Differenzvergütung

Bei gleichzeitigem Anspruch auf Zuschussleistung nach § 4 oder § 5 gebührt als Differenzvergütung nach § 53b Abs. 3 ASVG das tatsächlich fortgezahlte Entgelt (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 16,68% abzüglich des nach § 4 oder § ... mehr lesen...


§ 5 EFZ-DV-VO Höhe der Zuschüsse für Unternehmen, in denen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen beschäftigt werden

Für Unternehmen nach § 2 Abs. 3 ist § 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuschüsse nach § 53b Abs. 2 Z 3 ASVG 75% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) betragen. Für Unternehm... mehr lesen...


§ 4 EFZ-DV-VO Höhe der Zuschüsse für Unternehmen, in denen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigt werden

(1)Absatz eins,Die Zuschüsse nach § 53b Abs. 2 Z 3 ASVG betragen 50% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen), und zwarDie Zuschüsse nach Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG betr... mehr lesen...


§ 3 EFZ-DV-VO Antragstellung

Die Zuschüsse nach § 53b Abs. 2 Z 3 ASVG und die Differenzvergütung nach § 53b Abs. 3 ASVG werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag, der nach Möglichkeit mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat folgende, für die Gewährung und Abwicklung di... mehr lesen...


§ 2 EFZ-DV-VO Anspruchsberechtigter Dienstgeber/innen/kreis

(1)Absatz eins,Anspruchsberechtigt sind alle Dienstgeber/innen, einschließlich der Dienstgeber/innen von Lehrlingen, die ihren bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherten Dienstnehmer/inne/n Entgeltfortzahlung nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, in ... mehr lesen...


§ 1 EFZ-DV-VO Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gewährung der Zuschüsse nach § 53b Abs. 2 Z 3 ASVG und der Differenzvergütung nach § 53b Abs. 3 ASVG und deren Abwicklung. Diese Verordnung regelt die Gewährung der Zuschüsse nach Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG und der Differenzvergütung nach Paragraph 53 b, ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

8 Paragrafen zu Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz (ÖJKG) aktualisiert


§ 6 ÖJKG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.(2)Absatz 2,In Bezug auf das Jahr 2020 gilt Folgendes:1.Ziffer einsDer Bund leistet in Abweichung von § 1 der Israelitischen Religionsgesellschaft eine Zuwendung in Höhe von fünf Millionen Euro. Sie ist ohne unnötigen Aufschub v... mehr lesen...


§ 5 ÖJKG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut. mehr lesen...


§ 4 ÖJKG Zuwendungsvertrag

(1)Absatz eins,Vor erstmaliger Auszahlung der Zuwendung hat der Bund mit der Israelitischen Religionsgesellschaft einen Zuwendungsvertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den zweckgebundenen sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten B... mehr lesen...


§ 3 ÖJKG Berichtslegung und Evaluierung

(1)Absatz eins,Bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres ist dem Bundeskanzleramt von der Israelitischen Religionsgesellschaft der zahlenmäßige Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die zur Erreichung der in § 1 ge... mehr lesen...


§ 2 ÖJKG Art und Höhe der Auszahlung

(1)Absatz eins,Die in § 1 genannte Zuwendung in Höhe von jährlich sieben Millionen Euro ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.Die in Paragraph eins, genannte Zuwen... mehr lesen...


§ 1 ÖJKG Zielsetzung

Der Bund leistet der Israelitischen Religionsgesellschaft jährlich eine finanzielle Zuwendung aus Mitteln des Bundes; diese hat der nachhaltigen Realisierung folgender Ziele für ein lebendiges jüdisches Leben zu dienen:1.Ziffer einsSchutz jüdischer Einrichtungen,2.Ziffer 2Erhaltung, Pflege und Zu... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26
Gesetze 241-250 von 476