Art. 2 § 7 FOnV 2006 (weggefallen)

FinanzOnline-Verordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.9999
Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge im Sinn des § 40 AbsArt. 2 Z 1 InvFG 1993 ausländischer Kapitalanlagefonds im Sinn des § 42 Abs7 FOnV 2006 seit 31.03.2012 weggefallen. 1 InvFG 1993 sowie ausschüttungsgleicher Erträge im Sinn des § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG ausländischer Immobilienfonds im Sinn des § 42 Abs. 1 ImmoInvFG, sofern die ausschüttungsgleichen Erträge eine gesamte Rechenperiode eines Kapitalanlagefonds umfassen. Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, InvFG 1993 ausländischer Kapitalanlagefonds im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, InvFG 1993 sowie ausschüttungsgleicher Erträge im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, ImmoInvFG ausländischer Immobilienfonds im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, ImmoInvFG, sofern die ausschüttungsgleichen Erträge eine gesamte Rechenperiode eines Kapitalanlagefonds umfassen.

Stand vor dem 31.03.2012

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.03.2012
Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge im Sinn des § 40 AbsArt. 2 Z 1 InvFG 1993 ausländischer Kapitalanlagefonds im Sinn des § 42 Abs7 FOnV 2006 seit 31.03.2012 weggefallen. 1 InvFG 1993 sowie ausschüttungsgleicher Erträge im Sinn des § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG ausländischer Immobilienfonds im Sinn des § 42 Abs. 1 ImmoInvFG, sofern die ausschüttungsgleichen Erträge eine gesamte Rechenperiode eines Kapitalanlagefonds umfassen. Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, InvFG 1993 ausländischer Kapitalanlagefonds im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, InvFG 1993 sowie ausschüttungsgleicher Erträge im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, ImmoInvFG ausländischer Immobilienfonds im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, ImmoInvFG, sofern die ausschüttungsgleichen Erträge eine gesamte Rechenperiode eines Kapitalanlagefonds umfassen.

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