Art. 5 § 16 FOnV 2006 Pensionsvorsorge

FinanzOnline-Verordnung 2006

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.2026

Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108a EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 108a Abs. 4 EStG 1988 zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach Paragraph 108 a, EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß Paragraph 108 a, Absatz 4, EStG 1988 zu übermittelnden Daten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.2026

Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108a EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 108a Abs. 4 EStG 1988 zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach Paragraph 108 a, EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß Paragraph 108 a, Absatz 4, EStG 1988 zu übermittelnden Daten.

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