§ 5a NEIV (weggefallen)

Notar-E-Identifikations-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
Nimmt der Notar eine notarielle Amtshandlung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit gemäß § 90a NO§ 5a NEIV vor, so kann die Identitätsfeststellung und -prüfung einer dem Notar persönlich und namentlich bekannten, von ihm schon bei einer früheren Amtshandlung anhand eines amtlichen Lichtbildausweises identifizierten Partei in der Form erfolgen, dass die Partei dem Notar ihren amtlichen Lichtbildausweis während laufender Videoübertragung vorweist und der Notar im Zuge dessen bei geeigneten Lichtverhältnissen Bildschirmkopien (§ 3 Abs. 1 letzter Satz) mit den in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Inhalten anfertigt; diesfalls finden §§ 2 und 3 keine Anwendungseit 30.06.2020 weggefallen. § 12 Abs. 4 DSG ist anzuwenden. Der Notar hat die von ihm solcherart erhobenen Ausweisdaten anhand bei ihm vorhandener Ausweis- und Urkundendaten der Partei auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen sind die für die jeweilige notarielle Amtshandlung maßgeblichen Anforderungen einzuhalten. Die den Notar insbesondere nach den §§ 36a ff. NO treffenden Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) bleiben unberührt. Nimmt der Notar eine notarielle Amtshandlung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit gemäß Paragraph 90 a, NO vor, so kann die Identitätsfeststellung und -prüfung einer dem Notar persönlich und namentlich bekannten, von ihm schon bei einer früheren Amtshandlung anhand eines amtlichen Lichtbildausweises identifizierten Partei in der Form erfolgen, dass die Partei dem Notar ihren amtlichen Lichtbildausweis während laufender Videoübertragung vorweist und der Notar im Zuge dessen bei geeigneten Lichtverhältnissen Bildschirmkopien (Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz) mit den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Inhalten anfertigt; diesfalls finden Paragraphen 2 und 3 keine Anwendung. Paragraph 12, Absatz 4, DSG ist anzuwenden. Der Notar hat die von ihm solcherart erhobenen Ausweisdaten anhand bei ihm vorhandener Ausweis- und Urkundendaten der Partei auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen sind die für die jeweilige notarielle Amtshandlung maßgeblichen Anforderungen einzuhalten. Die den Notar insbesondere nach den Paragraphen 36 a, ff. NO treffenden Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) bleiben unberührt.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 30.04.2020 bis 30.06.2020
Nimmt der Notar eine notarielle Amtshandlung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit gemäß § 90a NO§ 5a NEIV vor, so kann die Identitätsfeststellung und -prüfung einer dem Notar persönlich und namentlich bekannten, von ihm schon bei einer früheren Amtshandlung anhand eines amtlichen Lichtbildausweises identifizierten Partei in der Form erfolgen, dass die Partei dem Notar ihren amtlichen Lichtbildausweis während laufender Videoübertragung vorweist und der Notar im Zuge dessen bei geeigneten Lichtverhältnissen Bildschirmkopien (§ 3 Abs. 1 letzter Satz) mit den in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Inhalten anfertigt; diesfalls finden §§ 2 und 3 keine Anwendungseit 30.06.2020 weggefallen. § 12 Abs. 4 DSG ist anzuwenden. Der Notar hat die von ihm solcherart erhobenen Ausweisdaten anhand bei ihm vorhandener Ausweis- und Urkundendaten der Partei auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen sind die für die jeweilige notarielle Amtshandlung maßgeblichen Anforderungen einzuhalten. Die den Notar insbesondere nach den §§ 36a ff. NO treffenden Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) bleiben unberührt. Nimmt der Notar eine notarielle Amtshandlung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit gemäß Paragraph 90 a, NO vor, so kann die Identitätsfeststellung und -prüfung einer dem Notar persönlich und namentlich bekannten, von ihm schon bei einer früheren Amtshandlung anhand eines amtlichen Lichtbildausweises identifizierten Partei in der Form erfolgen, dass die Partei dem Notar ihren amtlichen Lichtbildausweis während laufender Videoübertragung vorweist und der Notar im Zuge dessen bei geeigneten Lichtverhältnissen Bildschirmkopien (Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz) mit den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Inhalten anfertigt; diesfalls finden Paragraphen 2 und 3 keine Anwendung. Paragraph 12, Absatz 4, DSG ist anzuwenden. Der Notar hat die von ihm solcherart erhobenen Ausweisdaten anhand bei ihm vorhandener Ausweis- und Urkundendaten der Partei auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen sind die für die jeweilige notarielle Amtshandlung maßgeblichen Anforderungen einzuhalten. Die den Notar insbesondere nach den Paragraphen 36 a, ff. NO treffenden Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) bleiben unberührt.

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