Unter einer Bildschirmkopie im Sinn dieser Verordnung ist dabei eine mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte und gespeicherte Grafik zu verstehen, die den Bildschirminhalt als visuelle Komponente des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer solchen Qualität wiedergibt, dass dem jeweiligen Überprüfungs- und Dokumentationszweck entsprochen wird und die Partei und die auf dem amtlichen Lichtbildausweis enthaltenen Daten vollständig und zweifelsfrei erkennbar sind.
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