§ 9 EFZ-DV-VO Datenübermittlung

Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Krankenversicherungsträger habenÖsterreichische Gesundheitskasse hat der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 04.07.2018 bis 31.12.2019

Die Krankenversicherungsträger habenÖsterreichische Gesundheitskasse hat der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln.

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