Art. 1 § 7 FOnV 2006 Entrichtung

FinanzOnline-Verordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.2020 bis 31.12.9999

Die Beauftragung zur Entrichtung von Abgaben durch elektronische Überweisung im Sinn des § 211 Abs. 53 BAO hat Die Beauftragung zur Entrichtung von Abgaben durch elektronische Überweisung im Sinn des Paragraph 211, Absatz 53, BAO hat

  1. 1.Ziffer einswenn das dem Zahlungspflichtigen von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System die Funktion „Finanzamtszahlung“ beinhaltet im Wege einer solchen „Finanzamtszahlung“, oder
  2. 2.Ziffer 2im Wege des dem Zahlungspflichtigen im System FinanzOnline zur Verfügung gestellten „eps“-Verfahrens („e-payment standard“)
zu erfolgen.

Stand vor dem 27.03.2020

In Kraft vom 17.02.2016 bis 27.03.2020

Die Beauftragung zur Entrichtung von Abgaben durch elektronische Überweisung im Sinn des § 211 Abs. 53 BAO hat Die Beauftragung zur Entrichtung von Abgaben durch elektronische Überweisung im Sinn des Paragraph 211, Absatz 53, BAO hat

  1. 1.Ziffer einswenn das dem Zahlungspflichtigen von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System die Funktion „Finanzamtszahlung“ beinhaltet im Wege einer solchen „Finanzamtszahlung“, oder
  2. 2.Ziffer 2im Wege des dem Zahlungspflichtigen im System FinanzOnline zur Verfügung gestellten „eps“-Verfahrens („e-payment standard“)
zu erfolgen.

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