Art. 1 § 6 FOnV 2006 Ausschluss von Teilnehmern

FinanzOnline-Verordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.2026

Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die

  1. 1.Ziffer einsauf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
  2. 2.Ziffer 2eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
  3. 3.Ziffer 3Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.2026

Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die

  1. 1.Ziffer einsauf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
  2. 2.Ziffer 2eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
  3. 3.Ziffer 3Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

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