Art. 1 § 6 FOnV 2006 Ausschluss von Teilnehmern

FOnV 2006 - FinanzOnline-Verordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die

  1. 1.Ziffer einsauf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
  2. 2.Ziffer 2eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
  3. 3.Ziffer 3Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
In Kraft seit 01.03.2006 bis 31.12.9999
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