Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
1.Ziffer einsauf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
2.Ziffer 2eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
3.Ziffer 3Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
In Kraft seit 01.03.2006 bis 31.12.9999
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