Gesamte Rechtsvorschrift FOnV 2006

FinanzOnline-Verordnung 2006

FOnV 2006
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

Artikel

Art. 1 § 1 FOnV 2006 Allgemeine Vorschriften


Allgemeine Vorschriften, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), elektronische Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung von Abgaben im Wege der Überweisung (§ 211 Abs. 3 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (Paragraph 86 a, BAO), Erledigungen (Paragraph 97, Absatz 3, BAO), elektronische Akteneinsicht (Paragraph 90 a, BAO) und Entrichtung von Abgaben im Wege der Überweisung (Paragraph 211, Absatz 3, BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
  2. (2)Absatz 2,Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.
  3. (2a)Absatz 2 a,Das Verfahren FinanzOnline kann für Zwecke der mobilen Nutzung durch die Bereitstellung einer Applikation für Mobilgeräte erweitert werden. Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in dieser Applikation zur Verfügung stehen.
  4. (3)Absatz 3,Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden Zugangsdaten erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Zugangsdaten zu unterlassen. Die Ausstellung von weiteren Zugangsdaten und deren Weitergabe zum Zweck der Einräumung von Zugriffsrechten an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen (Abs. 2) zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Zugangsdaten nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf Zugriffsrechte nur natürlichen Personen einräumen.Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden Zugangsdaten erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Zugangsdaten zu unterlassen. Die Ausstellung von weiteren Zugangsdaten und deren Weitergabe zum Zweck der Einräumung von Zugriffsrechten an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen (Absatz 2,) zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Zugangsdaten nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf Zugriffsrechte nur natürlichen Personen einräumen.
  5. (4)Absatz 4,Ein unter bestimmten Zugangsdaten gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Zugangsdaten ausgestellt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Abs. 3) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde. Dies gilt auch bei Datenübermittlung mittels eines Webservices (Abs. 2).Ein unter bestimmten Zugangsdaten gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Zugangsdaten ausgestellt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Absatz 3,) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde. Dies gilt auch bei Datenübermittlung mittels eines Webservices (Absatz 2,).
  6. (5)Absatz 5,Ein von einem hiezu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.

Art. 1 § 2 FOnV 2006 Teilnehmer


  1. (1)Absatz eins,Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige sowie deren gesetzliche Vertreter und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2 BAO).Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige sowie deren gesetzliche Vertreter und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (Paragraph 191, Absatz eins und 2 BAO).
  2. (2)Absatz 2,Als Parteienvertreter teilnahmeberechtigt sind:
    1. 1.Ziffer einsdie in das Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (§ 173 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017) eingetragenen Berufsberechtigten. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.die in das Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer eins, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,) eingetragenen Berufsberechtigten. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    2. 2.Ziffer 2die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (§ 134 Abs. 2 Z 1 der Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871, iVm § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, BGBl. Nr. 47/1928) oder die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer eins, der Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75 aus 1871,, in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1928,) oder die für diese bestellten Substitute (Paragraph 119, NO). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    3. 3.Ziffer 3die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 NO). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jeden Widerruf im Sinn des § 23 Abs. 3 NO) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (Paragraph 22, Absatz 2, NO). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jeden Widerruf im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, NO) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    4. 4.Ziffer 4die in die Liste der Rechtsanwälte und in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragenen Rechtsanwaltschaften, die in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen europäischen Rechtsanwälte (§§ 9 ff des Europäischen Rechtsanwaltsgesetzes – EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000) sowie dienstleistende europäische Rechtsanwälte (§§ 2 ff EIRAG). Die Rechtsanwaltskammern haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jedes Erlöschen im Sinn des § 34 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.die in die Liste der Rechtsanwälte und in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragenen Rechtsanwaltschaften, die in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen europäischen Rechtsanwälte (Paragraphen 9, ff des Europäischen Rechtsanwaltsgesetzes – EIRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,) sowie dienstleistende europäische Rechtsanwälte (Paragraphen 2, ff EIRAG). Die Rechtsanwaltskammern haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jedes Erlöschen im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96 aus 1868,) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    5. 5.Ziffer 5die beim Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich erfassten Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienverwalter (§ 117 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994). Der Fachverband hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.die beim Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich erfassten Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienverwalter (Paragraph 117, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,). Der Fachverband hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    6. 6.Ziffer 6die als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen (§ 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 139/1979). Der österreichische Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (gbv) und der Bundesrevisionsverband für gemeinnützige Bauvereinigungen haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen der für die Teilnahme als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen erforderlichen Daten (insbesondere den Wegfall der Berechtigung) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln.die als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen (Paragraph eins, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,). Der österreichische Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (gbv) und der Bundesrevisionsverband für gemeinnützige Bauvereinigungen haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen der für die Teilnahme als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen erforderlichen Daten (insbesondere den Wegfall der Berechtigung) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln.
    7. 7.Ziffer 7die berechtigten Revisionsverbände (§ 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 – GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997). Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen der für die Teilnahme von berechtigten Revisionsverbänden erforderlichen Daten (insbesondere den Wegfall der Berechtigung) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln.die berechtigten Revisionsverbände (Paragraph 19, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 – GenRevG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,). Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen der für die Teilnahme von berechtigten Revisionsverbänden erforderlichen Daten (insbesondere den Wegfall der Berechtigung) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln.
    8. 8.Ziffer 8die im Register gemäß § 63 Abs. 4 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 – BiBuG 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, eingetragenen Berufsberechtigten. Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich als Behörde gemäß § 63 Abs. 1 BibuG 2014 hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.die im Register gemäß Paragraph 63, Absatz 4, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 – BiBuG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, eingetragenen Berufsberechtigten. Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich als Behörde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, BibuG 2014 hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    9. 9.Ziffer 9Fiskalvertreter im Sinn des § 8 Abs. 3 Z 2 des Flugabgabegesetzes – FlugAbgG, BGBl. I Nr. 111/2010.Fiskalvertreter im Sinn des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, des Flugabgabegesetzes – FlugAbgG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.
    10. 10.Ziffer 10die Buchhaltungsagentur des Bundes.

    (Anm.: Z 11 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 52/2014)Anmerkung, Ziffer 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2014,)

Art. 1 § 3 FOnV 2006 Teilnahme an FinanzOnline


Die Teilnahme an FinanzOnline kann ausschließlich erfolgen nach einer Identifikation mittels

  1. 1.Ziffer einsE-ID gemäß § 4 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004,E-ID gemäß Paragraph 4, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,
  2. 2.Ziffer 2elektronischem Identifizierungsmittel im Sinne des Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG – eIDAS-VO, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Verordnung ABl. Nr. L 1183 vom 30.04.2024 S. 1, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt oderelektronischem Identifizierungsmittel im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG – eIDAS-VO, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Verordnung Amtsblatt Nummer L 1183 vom 30.04.2024 Seite 1, das die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt oder
  3. 3.Ziffer 3Eingabe von Zugangsdaten und eines zweiten Authentifizierungsfaktors. Ein zweiter Authentifizierungsfaktor ist bei Datenübertragung mittels eines Webservices nicht notwendig.

Art. 1 § 3a FOnV 2006 Bekanntgabe von Zugangsdaten an natürliche Personen


  1. (1)Absatz eins,Nach Maßgabe des Abs. 3 sind Zugangsdaten auf Antrag einer natürlichen Person bekanntzugeben. Die Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten ist zulässig, allerdings erfordert die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten eine beglaubigte Spezialvollmacht. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und Mobiltelefonnummer des Antragstellers zu enthalten.Nach Maßgabe des Absatz 3, sind Zugangsdaten auf Antrag einer natürlichen Person bekanntzugeben. Die Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten ist zulässig, allerdings erfordert die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten eine beglaubigte Spezialvollmacht. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und Mobiltelefonnummer des Antragstellers zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Natürliche Personen aus einem Staat, in dem kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, verfügbar ist, können den Antrag über ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) gemäß § 1 Finanz-Video-Identifikationsverordnung – FVIV, BGBl. II Nr. 247/2023, stellen. In diesem Fall ist die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten nicht zulässig.Natürliche Personen aus einem Staat, in dem kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO, das die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, verfügbar ist, können den Antrag über ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) gemäß Paragraph eins, Finanz-Video-Identifikationsverordnung – FVIV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2023,, stellen. In diesem Fall ist die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Zugangsdaten dürfen ausschließlich bekanntgegeben werden:
    1. 1.Ziffer einsnatürlichen Personen, die weder zur Registrierung der Funktion E-ID gemäß § 4a E-GovG noch in einem anderen Staat zur Registrierung eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, berechtigt sind;natürlichen Personen, die weder zur Registrierung der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4 a, E-GovG noch in einem anderen Staat zur Registrierung eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO, das die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, berechtigt sind;
    2. 2.Ziffer 2natürlichen Personen, denen weder die Registrierung noch die Verwendung des E-ID bzw. eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO zumutbar ist sowienatürlichen Personen, denen weder die Registrierung noch die Verwendung des E-ID bzw. eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO zumutbar ist sowie
    3. 3.Ziffer 3natürlichen Personen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet oder die Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs. 2 sind.natürlichen Personen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet oder die Parteienvertreter im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, sind.
  4. (4)Absatz 4,Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat persönlich oder durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982) der natürlichen Person bzw. ihres gesetzlichen Vertreters zu erfolgen. Im Fall des Abs. 2 hat die Bekanntgabe der Zugangsdaten durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat persönlich oder durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 21, Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,) der natürlichen Person bzw. ihres gesetzlichen Vertreters zu erfolgen. Im Fall des Absatz 2, hat die Bekanntgabe der Zugangsdaten durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.

Art. 1 § 3b FOnV 2006 Bekanntgabe von Zugangsdaten an nicht natürliche Personen


  1. (1)Absatz eins,Zugangsdaten werden auf Antrag des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters der nicht natürlichen Person bekanntgegeben. Die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten erfordert eine beglaubigte Spezialvollmacht. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahmen einer Online-Identifikation gemäß § 1 FVIV zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und Mobiltelefonnummer des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters zu enthalten.Zugangsdaten werden auf Antrag des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters der nicht natürlichen Person bekanntgegeben. Die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten erfordert eine beglaubigte Spezialvollmacht. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahmen einer Online-Identifikation gemäß Paragraph eins, FVIV zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und Mobiltelefonnummer des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Im Fall der Beantragung im Rahmen einer Online-Identifikation gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Nachweis der gesetzlichen bzw. statutarischen Vertretungsbefugnis hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen. Dieses muss in deutscher oder englischer Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung auf Deutsch übermittelt werden;
    2. 2.Ziffer 2Ergibt sich aus diesem Dokument eine gemeinsame Vertretungsbefugnis von mehreren Personen, muss jede dieser Personen mittels Online-Identifikation identifiziert werden;
    3. 3.Ziffer 3Eine Beantragung mittels Online-Identifikation durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat persönlich oder durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters der nicht natürlichen Person zu erfolgen. Wurde der Antrag im Rahmen einer Online-Identifikation gestellt, hat die Bekanntgabe der Zugangsdaten durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat persönlich oder durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 21, ZustG) des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters der nicht natürlichen Person zu erfolgen. Wurde der Antrag im Rahmen einer Online-Identifikation gestellt, hat die Bekanntgabe der Zugangsdaten durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.

Art. 1 § 3c FOnV 2006 Rücksetzung der Zugangsdaten


  1. (1)Absatz eins,Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag bekanntgegebene Zugangsdaten durch neu bekanntgegebene Zugangsdaten zu ersetzen („Rücksetzung“). Der Antrag kann postalisch oder persönlich durch die in § 3a oder § 3b genannten Personen gestellt werden. Der Antrag auf Rücksetzung der Zugangsdaten einer natürlichen Person kann auch elektronisch gestellt werden. Wurden die Zugangsdaten im Rahmen der Online-Identifikation bekanntgegeben, kann der Antrag auch im Rahmen einer Online-Identifikation gestellt werden.Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag bekanntgegebene Zugangsdaten durch neu bekanntgegebene Zugangsdaten zu ersetzen („Rücksetzung“). Der Antrag kann postalisch oder persönlich durch die in Paragraph 3 a, oder Paragraph 3 b, genannten Personen gestellt werden. Der Antrag auf Rücksetzung der Zugangsdaten einer natürlichen Person kann auch elektronisch gestellt werden. Wurden die Zugangsdaten im Rahmen der Online-Identifikation bekanntgegeben, kann der Antrag auch im Rahmen einer Online-Identifikation gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2,Ab 1. Oktober 2026 dürfen Zugangsdaten ausschließlich in den Fällen des § 3a Abs. 3 im Zuge einer Rücksetzung bekanntgegeben werden. Das Vorliegen eines Tatbestandes des § 3a Abs. 3 ist bei Antragstellung nachzuweisen. Ein nach dem 30. September 2026 gestellter Antrag auf Rücksetzung ist bei Nichtvorliegen eines Tatbestandes des § 3a Abs. 3 durch Außerkraftsetzen der Zugangsdaten gemäß § 3d zu erledigen. Der Antrag auf Rücksetzung darf ab 1. Oktober 2026 ausschließlich persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahmen der Online-Identifikation gestellt werden.Ab 1. Oktober 2026 dürfen Zugangsdaten ausschließlich in den Fällen des Paragraph 3 a, Absatz 3, im Zuge einer Rücksetzung bekanntgegeben werden. Das Vorliegen eines Tatbestandes des Paragraph 3 a, Absatz 3, ist bei Antragstellung nachzuweisen. Ein nach dem 30. September 2026 gestellter Antrag auf Rücksetzung ist bei Nichtvorliegen eines Tatbestandes des Paragraph 3 a, Absatz 3, durch Außerkraftsetzen der Zugangsdaten gemäß Paragraph 3 d, zu erledigen. Der Antrag auf Rücksetzung darf ab 1. Oktober 2026 ausschließlich persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahmen der Online-Identifikation gestellt werden.

Art. 1 § 3d FOnV 2006 Außerkraftsetzen der Zugangsdaten


  1. (1)Absatz eins,Das Finanzamt Österreich hat bekanntgegebene Zugangsdaten außer Kraft zu setzen, wenn dies erforderlich ist um den unbefugten Gebrauch zu unterbinden oder zu verhindern.
  2. (2)Absatz 2,Das Finanzamt Österreich hat Zugangsdaten außer Kraft zu setzen, wenn es davon Kenntnis erlangt, dass der Teilnehmer über einen E-ID bzw. ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO verfügt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Identifikation zur Teilnahme an FinanzOnline unter Verwendung des E-ID oder eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO erfolgt.Das Finanzamt Österreich hat Zugangsdaten außer Kraft zu setzen, wenn es davon Kenntnis erlangt, dass der Teilnehmer über einen E-ID bzw. ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO verfügt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Identifikation zur Teilnahme an FinanzOnline unter Verwendung des E-ID oder eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO erfolgt.
  3. (3)Absatz 3,Ab 1. Oktober 2029 hat das Finanzamt Österreich Zugangsdaten von natürlichen Personen außer Kraft zu setzen, wenn nicht ein Fall des § 3a Abs. 3 vorliegt.Ab 1. Oktober 2029 hat das Finanzamt Österreich Zugangsdaten von natürlichen Personen außer Kraft zu setzen, wenn nicht ein Fall des Paragraph 3 a, Absatz 3, vorliegt.

Art. 1 § 4 FOnV 2006 Elektronische Akteneinsicht


Im Verfahren FinanzOnline ist

  1. 1.Ziffer einsfür Teilnehmer gemäß § 2 Abs. 1 die Abfrage sie betreffender personenbezogener Daten sowiefür Teilnehmer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, die Abfrage sie betreffender personenbezogener Daten sowie
  2. 2.Ziffer 2für Parteienvertreter die Abfrage von personenbezogenen Daten der vertretenen Partei

Art. 1 § 5 FOnV 2006 Unbeachtliche Anbringen


Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen. Andere als die in den Funktionen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.

Art. 1 § 5a FOnV 2006 (weggefallen)


Art. 1 § 5a FOnV 2006 seit 27.03.2020 weggefallen.

Art. 1 § 5b FOnV 2006 Elektronische Zustellung


  1. (1)Absatz eins,Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt und einer Abgabenbehörde eine E-Mailadresse bekanntgegeben hat, wird über die elektronische Zustellung mittels E-Mail benachrichtigt. Teilnehmer können auf die Benachrichtigung verzichten. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.
  3. (3)Absatz 3,Teilnehmer, die zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Teilnehmer, die
    1. 1.Ziffer einsnicht, oder
    2. 2.Ziffer 2ausschließlich infolge des Übergangs der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, oder Abs. 1a bis 1e UStG 1994, oderausschließlich infolge des Übergangs der Steuerschuld gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, oder Absatz eins a bis eins e UStG 1994, oder
    3. 3.Ziffer 3ausschließlich aufgrund der Anwendung des § 11 Abs. 12 oder 14 UStG 1994ausschließlich aufgrund der Anwendung des Paragraph 11, Absatz 12, oder 14 UStG 1994
    zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.
  4. (3a)Absatz 3 a,Ein bereits abgegebener Verzicht auf die elektronische Zustellung verliert für Teilnehmer, die zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, seine Wirksamkeit.
  5. (4)Absatz 4,Vor dem 1. Jänner 2013 erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Abs. 3 zweiter Satz wirksam.Vor dem 1. Jänner 2013 erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des Paragraph 97, Absatz 3, vierter Satz BAO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Absatz 3, zweiter Satz wirksam.

    (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Z 4 BGBl. II Nr. 190/2025)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Ziffer 4, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2025,)

Art. 1 § 6 FOnV 2006 Ausschluss von Teilnehmern


Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die

  1. 1.Ziffer einsauf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
  2. 2.Ziffer 2eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
  3. 3.Ziffer 3Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

Art. 1 § 7 FOnV 2006 Entrichtung


Die Beauftragung zur Entrichtung von Abgaben durch elektronische Überweisung im Sinn des § 211 Abs. 3 BAO hat Die Beauftragung zur Entrichtung von Abgaben durch elektronische Überweisung im Sinn des Paragraph 211, Absatz 3, BAO hat

  1. 1.Ziffer einswenn das dem Zahlungspflichtigen von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System die Funktion „Finanzamtszahlung“ beinhaltet im Wege einer solchen „Finanzamtszahlung“, oder
  2. 2.Ziffer 2im Wege des dem Zahlungspflichtigen im System FinanzOnline zur Verfügung gestellten „eps“-Verfahrens („e-payment standard“)
zu erfolgen.

Art. 1 § 8 FOnV 2006


Dem Zahlungspflichtigen ist die elektronische Überweisung zumutbar, wenn er das ihm von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt und er über einen Internet-Anschluss verfügt.

Art. 2 § 7 FOnV 2006 (weggefallen)


Art. 2 § 7 FOnV 2006 seit 31.03.2012 weggefallen.

Art. 2 § 8 FOnV 2006 (weggefallen)


Art. 2 § 8 FOnV 2006 seit 31.03.2012 weggefallen.

Art. 2 § 9 FOnV 2006 (weggefallen)


Art. 2 § 9 FOnV 2006 seit 31.03.2012 weggefallen.

Art. 3 § 10 FOnV 2006 Gebühren und Verkehrsteuern


Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Abgabenerklärungen, Selbstberechnungen und Anmeldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 und der Verrechnungsweisung nach § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 des Gebührengesetzes 1957. Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Abgabenerklärungen, Selbstberechnungen und Anmeldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 und der Verrechnungsweisung nach Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 3, des Gebührengesetzes 1957.

Art. 3 § 11 FOnV 2006


Teilnehmer sind die in § 2 Abs. 2 Z 2 bis 4 Genannten. Hinsichtlich der Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten gelten § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4. Teilnehmer hinsichtlich der Abgabenerklärung gemäß § 10 Abs. 1 GrEStG 1987 sind nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 GrEStG 1987 auch die Teilnehmer im Sinn des § 2 Abs. 1. Die Verrechnungsweisung nach § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 des Gebührengesetzes 1957 steht jedem teilnehmenden Gebührenschuldner und den nach Berufsrecht hiezu befugten Parteienvertretern zur Verfügung. Teilnehmer sind die in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 Genannten. Hinsichtlich der Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten gelten Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Teilnehmer hinsichtlich der Abgabenerklärung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, GrEStG 1987 sind nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 2, GrEStG 1987 auch die Teilnehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Die Verrechnungsweisung nach Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 3, des Gebührengesetzes 1957 steht jedem teilnehmenden Gebührenschuldner und den nach Berufsrecht hiezu befugten Parteienvertretern zur Verfügung.

Art. 3 § 12 FOnV 2006


§ 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, sowie die Paragraphen 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.

Art. 4 § 13 FOnV 2006 Bausparen


Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108 Abs. 5 und 7 EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß §§ 5 und 10 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005, zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach Paragraph 108, Absatz 5 und 7 EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß Paragraphen 5 und 10 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2005,, zu übermittelnden Daten.

Art. 4 § 14 FOnV 2006


Teilnehmer sind die Bausparkassen (§ 1 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993). Teilnehmer sind die Bausparkassen (Paragraph eins, Absatz eins, des Bausparkassengesetzes – BSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,).

Art. 4 § 15 FOnV 2006


§ 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, sowie die Paragraphen 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.

Art. 5 § 16 FOnV 2006 Pensionsvorsorge


Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108a EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 108a Abs. 4 EStG 1988 zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach Paragraph 108 a, EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß Paragraph 108 a, Absatz 4, EStG 1988 zu übermittelnden Daten.

Art. 5 § 17 FOnV 2006


Teilnehmer sind die im § 108a Abs. 3 EStG 1988 bezeichneten Rechtsträger. Teilnehmer sind die im Paragraph 108 a, Absatz 3, EStG 1988 bezeichneten Rechtsträger.

Art. 5 § 18 FOnV 2006


§ 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, sowie die Paragraphen 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.

Art. 6 § 19 FOnV 2006 Zukunftsvorsorge


Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108g EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 108g Abs. 4 EStG 1988 zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach Paragraph 108 g, EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß Paragraph 108 g, Absatz 4, EStG 1988 zu übermittelnden Daten.

Art. 6 § 20 FOnV 2006


Teilnehmer sind die im § 108g Abs. 3 EStG 1988 bezeichneten Rechtsträger. Teilnehmer sind die im Paragraph 108 g, Absatz 3, EStG 1988 bezeichneten Rechtsträger.

Art. 6 § 21 FOnV 2006


§ 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, sowie die Paragraphen 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.

Art. 7 § 22 FOnV 2006 (weggefallen)


Art. 7 § 22 FOnV 2006 seit 27.04.2018 weggefallen.

Art. 7 § 23 FOnV 2006 (weggefallen)


Art. 7 § 23 FOnV 2006 seit 27.04.2018 weggefallen.

Art. 7 § 24 FOnV 2006 (weggefallen)


Art. 7 § 24 FOnV 2006 seit 27.04.2018 weggefallen.

Art. 8 § 25 FOnV 2006 Kommunalsteuer


Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen zwischen den Gemeinden und den Abgabenbehörden des Bundes nach §§ 11 und 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 und 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993 zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen zwischen den Gemeinden und den Abgabenbehörden des Bundes nach Paragraphen 11 und 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993, zu übermittelnden Daten.

Art. 8 § 26 FOnV 2006


Teilnehmer sind die Gemeinden.

Art. 8 § 27 FOnV 2006


§ 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, sowie die Paragraphen 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.

Art. 9 FOnV 2006 (weggefallen)


Art. 9 FOnV 2006 seit 31.07.2008 weggefallen.

Art. 9 § 28 FOnV 2006 Schenkungsmeldung


Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen von Anzeigen nach § 121a Abs. 5 BAO. Gegenstand der Übermittlung auf elektronischem Weg sind die gemäß § 121a BAO zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen von Anzeigen nach Paragraph 121 a, Absatz 5, BAO. Gegenstand der Übermittlung auf elektronischem Weg sind die gemäß Paragraph 121 a, BAO zu übermittelnden Daten.

Art. 9 § 29 FOnV 2006


Teilnehmer sind die Teilnehmer im Sinn des § 2 Abs. 1, sowie nach Maßgabe ihrer Berufsbefugnisse Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs. 2. Nicht zumutbar im Sinn des § 121a Abs. 5 BAO ist die elektronische Übermittlung dann, wenn die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach § 2 der FinanzOnline-Erklärungsverordnung – FOnErklV, BGBl. II Nr. 512/2006, unzumutbar ist. Teilnehmer sind die Teilnehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins,, sowie nach Maßgabe ihrer Berufsbefugnisse Parteienvertreter im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Nicht zumutbar im Sinn des Paragraph 121 a, Absatz 5, BAO ist die elektronische Übermittlung dann, wenn die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach Paragraph 2, der FinanzOnline-Erklärungsverordnung – FOnErklV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2006,, unzumutbar ist.

Art. 9 § 30 FOnV 2006


§ 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, sowie die Paragraphen 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.

Art. 10 FOnV 2006 (weggefallen)


Art. 10 FOnV 2006 seit 31.12.2010 weggefallen.

Art. 10 § 32 FOnV 2006


  1. (1)Absatz eins,Teilnehmer sind
    1. 1.Ziffer einszu § 31 Z 1 die Gastgewerbeberechtigten im Sinn des § 4 Abs. 6 GSpG.zu Paragraph 31, Ziffer eins, die Gastgewerbeberechtigten im Sinn des Paragraph 4, Absatz 6, GSpG.
    2. 2.Ziffer 2zu § 31 Z 2 die Schuldner der Abgaben nach §§ 1, 57 und 58 GSpG.zu Paragraph 31, Ziffer 2, die Schuldner der Abgaben nach Paragraphen eins, 57 und 58 GSpG.
    3. 3.Ziffer 3zu § 31 Z 3 die gemäß § 28 Abs. 3 GebG zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichteten.zu Paragraph 31, Ziffer 3, die gemäß Paragraph 28, Absatz 3, GebG zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichteten.
  2. (2)Absatz 2,Die elektronische Übermittlung ist dann nicht zumutbar, wenn dem Teilnehmer gemäß Abs. 1 die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach § 2 FOnErklV unzumutbar ist.Die elektronische Übermittlung ist dann nicht zumutbar, wenn dem Teilnehmer gemäß Absatz eins, die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach Paragraph 2, FOnErklV unzumutbar ist.

Art. 10 § 33 FOnV 2006


§ 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß. Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, sowie die Paragraphen 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.

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