Art. 8 § 25 FOnV 2006 Kommunalsteuer

FOnV 2006 - FinanzOnline-Verordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen zwischen den Gemeinden und den Abgabenbehörden des Bundes nach §§ 11 und 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 und 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993 zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen zwischen den Gemeinden und den Abgabenbehörden des Bundes nach Paragraphen 11 und 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993, zu übermittelnden Daten.

In Kraft seit 28.03.2020 bis 31.12.9999
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