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Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen zwischen den Gemeinden und den Abgabenbehörden des Bundes nach §§ 11 und 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 und 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993 zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen zwischen den Gemeinden und den Abgabenbehörden des Bundes nach Paragraphen 11 und 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993, zu übermittelnden Daten.
Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen zwischen den Gemeinden und den Abgabenbehörden des Bundes nach §§ 11 und 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 und 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993 zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen zwischen den Gemeinden und den Abgabenbehörden des Bundes nach Paragraphen 11 und 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993, zu übermittelnden Daten.