Art. 8 § 25 FOnV 2006 Kommunalsteuer

FinanzOnline-Verordnung 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.2020 bis 31.12.9999

Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen zwischen den Gemeinden und den Abgabenbehörden des Bundes nach §§ 11 und 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 und 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993 zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen zwischen den Gemeinden und den Abgabenbehörden des Bundes nach Paragraphen 11 und 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993, zu übermittelnden Daten.

Stand vor dem 27.03.2020

In Kraft vom 01.03.2006 bis 27.03.2020

Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen zwischen den Gemeinden und den Abgabenbehörden des Bundes nach §§ 11 und 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 und 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993 zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen zwischen den Gemeinden und den Abgabenbehörden des Bundes nach Paragraphen 11 und 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993, zu übermittelnden Daten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten