Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen von Anzeigen nach § 121a Abs. 5 BAO. Gegenstand der Übermittlung auf elektronischem Weg sind die gemäß § 121a BAO zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen von Anzeigen nach Paragraph 121 a, Absatz 5, BAO. Gegenstand der Übermittlung auf elektronischem Weg sind die gemäß Paragraph 121 a, BAO zu übermittelnden Daten.
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