Art. 6 § 19 FOnV 2006 Zukunftsvorsorge

FOnV 2006 - FinanzOnline-Verordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108g EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 108g Abs. 4 EStG 1988 zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach Paragraph 108 g, EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß Paragraph 108 g, Absatz 4, EStG 1988 zu übermittelnden Daten.

In Kraft seit 01.03.2006 bis 31.12.9999
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