Art. 3 § 10 FOnV 2006 Gebühren und Verkehrsteuern

FOnV 2006 - FinanzOnline-Verordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Abgabenerklärungen, Selbstberechnungen und Anmeldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 und der Verrechnungsweisung nach § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 des Gebührengesetzes 1957. Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Abgabenerklärungen, Selbstberechnungen und Anmeldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 und der Verrechnungsweisung nach Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 3, des Gebührengesetzes 1957.

In Kraft seit 28.04.2018 bis 31.12.9999
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